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THEMA: Contergan-Opfer behalten bei Scheidung Rente

Contergan-Opfer behalten bei Scheidung Rente 14 Aug 2014 07:23 #36345

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Contergan-Opfer behalten bei Scheidung Rente
Im Falle einer Scheidung müssen Betroffene ihre Contergan-Rente nicht mit dem ehemaligen Partner teilen. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof und hob damit ein vorheriges Urteil auf.
Contergan-Geschädigte dürfen bei einer Scheidung finanziell nicht benachteiligt werden, nur weil sie eine Zusatzrente erhalten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit die Rechte der Betroffenen gestärkt. Das Verfahren behandelte einen Fall aus Unterfranken.

In dem Urteil geht es um die Aufrechnung der gegenseitigen Rentenansprüche. Die Karlsruher Richter stellten fest: Zugunsten der Geschädigten muss deren Contergan-Rente bei der Berechnung des sogenannten Versorgungsausgleichs immer außen vor bleiben. (Az.: XII ZB 164/14)

Damit hatte ein contergangeschädigter Mann aus Bayern Erfolg, der sich mit seiner Ex-Frau um Rentenanwartschaften gestritten hatte. Das Amtsgericht Schweinfurt hatte dabei keinen Versorgungsausgleich gemacht.


Ausgleich zulasten der Frau


Begründung des Amtsgerichtes: Wenn man die Contergan-Rente des Mannes wie vorgeschrieben weglasse, müsse die Frau ihrem Ex-Gatten sogar noch etwas abgeben. Tatsächlich sei der Mann dank der Zusatzrente aber nicht bedürftig, während die Frau – eine schwerbehinderte Krankenschwester – über so schmale Altersbezüge verfügen werde, dass sie jeden Cent brauchen könne.
Die nächste Instanz hob diese Entscheidung auf und nahm den Ausgleich zulasten der Frau vor. Das bestätigte der BGH nun in seinem auf der Homepage veröffentlichten Beschluss: Der Gesetzgeber habe die Contergan-Rente als "echte Zusatzleistung" konzipiert.
Quelle:www.welt.de/regionales/muenchen/article1...Scheidung-Rente.html
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Contergan-Opfer behalten bei Scheidung Rente 14 Aug 2014 17:17 #36346

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Die Aufhebung der Amtsgerichtsentscheidung war wegen grober Rechtswidrigkeit folgerichtig! Wie kann man die Conterganrente trotz der Deutlichkeit von § 18 ContStifG anrechnen?!


§ 18 ContStifG Verhältnis zu anderen Ansprüchen
(1) Bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.
(2) Verpflichtungen Anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Der Übergang der Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Person gegenüber ihrem Ehegatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern nach § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedeutet eine unbillige Härte nach § 94 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der leistungsberechtigten Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nach § 19 Absatz 3, § 87 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten. Der Einsatz des Vermögens der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 19 Absatz 3, § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stellt eine Härte dar. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer Stellen, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.
www.gesetze-im-internet.de/contstifg/BJNR296700005.html
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