Behinderte Menschen erhalten zusätzlich zu den allgemeinen Sozialleistungen besondere Leistungen, um Benachteiligungen im Arbeitsleben und bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglichst gar nicht erst entstehen zu lassen oder sie so schnell wie möglich zu überwinden.
Das SGB IX stellt den behinderten Menschen in den Mittelpunkt. Es setzt im Sozialrecht das Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes - Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden - konsequent um.
Behinderte Menschen erhalten zusätzlich zu den allgemeinen Sozialleistungen besondere Leistungen, um Benachteiligungen im Arbeitsleben und bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglichst gar nicht erst entstehen zu lassen, sie jedenfalls so schnell wie möglich zu überwinden oder zumindest abzubauen. Deshalb werden alle Träger verpflichtet, die Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich zu erbringen, den Einzelfall zu berücksichtigen und sich gegenseitig abzustimmen.
Außerdem sind die Leistungen nun individuell. Behinderte Menschen sind mündige und kompetente Partner. Ihre Interessen und Wünsche sind seither ein ganz zentraler Aspekt des Rehabilitationsprozesses. Sie sind nicht mehr Objekt des Rehabilitationsprozesses, sondern nehmen ihre Rolle als Subjekt selbstbestimmt wahr. Verstärkt wird dies dadurch, dass die Rehabilitationsträger durch Bescheid begründen müssen, weshalb den Wünschen im Einzelfall nicht entsprochen wurde.
Schließlich geht es bei den Leistungen gerecht zu. So gibt es spezielle Förderungen für Frauen und Kinder, damit sie durch ihre Behinderung und ihr Geschlecht oder Alter nicht doppelt benachteiligt sind.
Jedes Leben ist individuell
Der Umgang mit behinderten Menschen zielt auf selbstbestimmte Teilhabe am Leben in unserer Gesellschaft und insbesondere am Arbeitsleben. Teilhabe setzt auch Teilnahme voraus - bei Entscheidungsprozessen über Leistungen und gleichermaßen bei der Auswahl und Ausführung von Leistungen. § 9 des SGB IX spricht hier vom "Wunsch- und Wahlrecht". Berücksichtigt werden insbesondere die persönliche Lebenssituation, das Alter und das Geschlecht, die Familie, die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse sowie die besonderen Bedürfnisse behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrags sowie die besonderen Bedürfnisse behinderter Kinder.
Mitsprache
Die Wunsch- und Wahlrechte lassen viel Raum zur selbstbestimmten Lebensgestaltung. Sie führen zur Mitsprache bei der Auswahl der erforderlichen Leistungen. Beispielsweise werden die Belange von Frauen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besonders berücksichtigt. Und die Betreuung behinderter Kinder wird auf das soziale Umfeld abgestimmt.
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Rechtsanspruch auf Teilzeit
Außerdem haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der schweren Behinderung notwendig und für den Arbeitgeber zumutbar ist und ihr sonstige rechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Darüber hinaus kann ein Anspruch auch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz bestehen. Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen soll eine kürzere Arbeitszeit ermöglicht werden, wenn dies wegen einer Kindererziehung oder der Behinderung notwendig erscheint.
Überbrückungsgeld durch alle Rehabilitationsträger
Hilfe gibt es auch beim Weg in die Selbstständigkeit. Das so genannte Überbrückungsgeld ist eine eigenständige Leistungsform für Menschen, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden. Seine Aufgabe: Es sichert den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung in den ersten sechs Monaten nach der Existenzgründung. Neben der Bundesagentur für Arbeit zahlen auch alle anderen für die Teilhabe am Arbeitsleben zuständigen Rehabilitationsträger Überbrückungsgeld....
Weiteres siehe hier:
www.bmas.de/DE/Themen/Teilhabe-behindert...b-ix-leistungen.html
LG
Femme