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THEMA: Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht

Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht 19 Jul 2021 09:48 #48306

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Heute wurde mir vom Bundesverfassungsgericht sein Beschluss übersandt, womit der Fall eines irischen Contergangeschädigten dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurde.

Herr Prof. Oliver Tolmein hat für einen irischen Contergangeschädigten, durch alle Instanzen durchgehend, beim Bundesverwaltungsgericht (höchstes Fachgericht im Verwaltungsrecht) erreicht, dass der Fall eines von ihm vertretenen irischen Staatsangehörigen wegen einer verfassungswidrigen Benachteiligung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurde. Heute ist der vollständige Beschluss versandt worden:

www.contergannetzwerk.de/Vorlagebeschlus...ht_an_das_BVerfG.pdf
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Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht 19 Jul 2021 10:29 #48307

  • nicola1961
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Könntest das mal in drei Sätzen zusammen fassen!! Es ist Montag und da arbeiten meine Gehirnzellen noch nicht!!
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Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht 19 Jul 2021 13:46 #48308

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Hierzu die Kanzlei Menschen und Rechte, in der Prof. Tolmein tätig ist - www.menschenundrechte.de/de/blog/details...eim-bverwg-1377.html :

Das Gesetz von 2013 sollte in erster Linie zu einer Anpassung der Conterganrenten an den schädigungsbedingte Bedarf führen. Es wurde in einer neuen Vorschrift aber auch geregelt, dass künftig Zahlungen, die „von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten“ wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate gezahlt werden, auf die Conterganrente angerechnet werden sollten.

Die Republik Irland zahlt den irischen Contergangeschädigten je nach Schweregrad ihrer Schädigung auf freiwilliger Basis bereits seit 1975 Gelder um ihnen ihre schwierige Situation zu erleichtern. Die Beträge liegen heute zwischen 514 und 1100 EUR monatlich. Die Republik Irland hat ein Sozialleistungssystem, das keine umfassende medizinische und rehabilitative Versorgung im Sinne des deutschen Systems der Gesetzlichen Krankenversicherung kennt. Auch Teilhabe- und Pflegeleistungen stehen für Menschen mit Behinderungen in deutlich geringerem Maße zur Verfügung als in Deutschland.

In dem deutschen Rechtsstreit kritisieren die irischen Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und gegen die Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG). Während sie beim Verwaltungsgericht Köln und beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg hatten, beurteilt jetzt der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die der Anrechnung zugrunde liegende gesetzliche Regelung des Conterganstiftungsgesetzes als verfassungswidrig. In seiner Pressemitteilung schreibt es:

"Die Ungleichbehandlung, die darin liegt, dass die genannte Personengruppe die Conterganrente nur in verminderter Höhe erhält, ist sachlich nicht gerechtfertigt, weil sie unverhältnismäßig ist. Erklärtes gesetzgeberisches Ziel der Anrechnung ist die Vermeidung von Besserstellungen durch Doppelleistungen derjenigen ausländischen Berechtigten, die wegen der Einnahme von thalidomidhaltigen Präparaten neben der Conterganrente Zahlungen von Anderen erhalten. Hierzu ist die Anrechnung jedoch weder geeignet noch angemessen, weil bereits nicht erkennbar ist, dass sie dieses Ziel erreichen kann. Sie berücksichtigt nicht Art und Umfang der den Betroffenen in den unterschiedlichen Staaten gewährten allgemeinen Sozialleistungen, ohne die die Gesamtsituation der Betroffenen nicht beurteilt und deshalb eine "Besserstellung" der ausländischen Geschädigten durch Leistungen Anderer nicht sachgerecht belegt werden kann. Zudem sind die Conterganrente und die Leistungen der ausländischen Staaten nicht vergleichbar, weil sie unterschiedliche Zwecke verfolgen und sich deshalb kategorial unterscheiden.""

Quelle: www.menschenundrechte.de/de/blog/details...eim-bverwg-1377.html

Herzliche Grüße
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