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Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt
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THEMA: Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 19 Mär 2010 22:38 #11768

  • Christian Stürmer
BVerfGE 4, 7 - Investitionshilfe - vgl. Randnummer 10, vor allem Rn 12.
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv004007.html#011

1. Das Investitionshilfegesetz kann unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, weil es in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreift, ohne daß es eines Vollzugsaktes bedarf (BVerfGE 3, 34 [36]). Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz steht nicht entgegen, daß gegen die Beschwerdeführer zu 8, 47 und 76 Aufbringungsbescheide ergangen sind. In diesem Falle haben sie die Möglichkeit, sowohl das Gesetz unmittelbar als auch den Vollzugsakt mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen.

2. Auch die gegen den Aufbringungsbescheid gerichteten Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 77 und 78 sind demgemäß zulässig, obwohl sie die Jahresfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Investitionshilfegesetz versäumt haben.

Der Rechtsweg gegen die Aufbringungsbescheide ist allerdings nicht erschöpft, aber den Beschwerdeführern erwüchse ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würden; in den bereits anhängigen Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit des Investitionshilfegesetzes würde mit Wirkung für und gegen alle entschieden werden, ohne daß sie Gelegenheit gehabt hätten, ihre Argumente vorzutragen. Im Hinblick auf die grundsätzlichen verfassungsrechtBVerfGE 4, 7 (11)BVerfGE 4, 7 (12)lichen Fragen, die das Investitionshilfegesetz aufwirft, sind die Verfassungsbeschwerden auch von allgemeiner Bedeutung. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegen daher vor.



BVerfGE 3, 58 - Beamtenverhältnisse siehe ab Randnummer 46
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv003058.html#074

Die Verfassungsbeschwerden gegen das G 131 sind zulässig.

1. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß sie behaupten wollen, durch das Gesetz jedenfalls in ihren Grundrechten aus Art. 3 und 14 GG verletzt zu sein. Das reicht für die Zulässigkeit der VerfassungsBVerfGE 3, 58 (73)BVerfGE 3, 58 (74)beschwerden aus, ohne daß schon hier geprüft zu werden braucht, ob nach dem Vortrag der Beschwerdeführer auch die Verletzung anderer Grundrechte in Betracht kommen könnte. Bei der materiell-rechtlichen Prüfung der einzelnen Verfassungsbeschwerden wird zu beurteilen sein, ob sonstige von den Beschwerdeführern bezeichnete Grundrechte durch das G 131 verletzt sind.

2. Ein Verstoß gegen andere als die in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Bestimmungen des Grundgesetzes kann grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde nicht gerügt werden. Soweit jedoch die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung von Grundrechten solche Verstöße behaupten, kann ihr Vorbringen als Anregung an das Bundesverfassungsgericht behandelt werden, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Norm, durch die sie sich in ihren Grundrechten verletzt fühlen, auch wegen eines anderen Verstoßes gegen das Grundgesetz nichtig sei (vgl. BVerfGE 1, 264 [271]).

3. Die Verfassungsbeschwerden rügen eine unmittelbare und gegenwärtige Grundrechtsverletzung durch Gesetz (vgl. BVerfGE 1, 97 [103]). Dies folgt aus dem Hinweis der Beschwerdeführer auf § 77 G 131.

4. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Ho. können deshalb bestehen, weil die Beschwerdeführerin zur Verfolgung ihrer vermeintlichen, durch das G 131 betroffenen Ansprüche bereits den Verwaltungsrechtsweg beschritten, das angerufene Gericht jedoch das Verfahren mit Rücksicht auf die Verfassungsbeschwerde ausgesechrtzt hat.

Solange ein Prozeß vor einem Gericht schwebt, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Norm, deren Verfassungsmäßigkeit in dem gerichtlichen Verfahren zu prüfen ist. Ist jedoch bereits eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Norm beim Bundesverfassungsgericht anhängig, so handelt das Prozeßgericht schon aus Gründen der Prozeßökonomie richtig, wenn es das bei ihm anhängige Verfahren aussetzt. Dadurch wird einmal vermieden, daß auch das Prozeßgericht neben dem Bundesverfassungsgericht die Frage BVerfGE 3, 58 (74)BVerfGE 3, 58 (75)der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Norm prüfen muß. Darüber hinaus wird den Beteiligten am Prozeßverfahren die Möglichkeit gegeben, sich der anhängigen Verfassungsbeschwerde gleichen Inhalts alsbald anzuschließen. Das wäre nicht der Fall, wenn das Gericht - bei Annahme der Verfassungswidrigkeit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG verfahren oder - bei Annahme der Verfassungsmäßigkeit - ein Endurteil erlassen würde. Die Beteiligten am Prozeßverfahren könnten dadurch mit ihrem Vorbringen in dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren ausgeschlossen und das Bundesverfassungsgericht könnte gehindert werden, ihren möglicherweise gewichtigen und erheblichen Sach- und Rechtsvortrag bei seiner grundsätzlichen Entscheidung über die bereits anhängige Verfassungsbeschwerde mit zu berücksichtigen.

Aus diesem Grunde muß in derartigen besonders gelagerten Fällen ein Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerde trotz des anhängigen gerichtlichen Verfahrens bejaht werden. Die Verfassungsbeschwerde Ho. ist daher zulässig.

5. Während des Verfahrens ist das G 131 durch das Bundesbeamtengesetz und das Erste Änderungsgesetz in zahlreichen Bestimmungen - zum Teil mit rückwirkender Kraft - geändert worden. Dadurch haben sich jedoch die Verfassungsbeschwerden auch nicht insoweit erledigt, als sie die ursprüngliche inzwischen geänderte Fassung des G 131 betreffen. Denn materiell werden sowohl die Änderungen durch das Bundesbeamtengesetz als auch die meisten Änderungen durch das Erste Änderungsgesetz erst vom 1. September 1953 an wirksam, so daß eine in der Vergangenheit liegende etwaige Grundrechtsverletzung durch die Änderungsgesetze nicht beseitigt worden wäre.

6. Sämtliche Verfassungsbeschwerden sind auch rechtzeitig erhoben, da die Jahresfrist zur Anfechtung des rückwirkend in Kraft getretenen G 131 erst mit dem Zeitpunkt seiner Verkündung beginnt (vgl. BVerfGE 1, 415).

----------------------------------------------------

BVerfGE 74, 69 - Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde vergleiche Randnummer 25
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv074069.html

c) Allerdings darf die Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität nicht dazu führen, daß ein effektiver Grundrechtsschutz nicht mehr gewährleistet ist. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise vor Erlaß des Vollzugsaktes bejaht, wenn das Gesetz die Normadressaten bereits gegenwärtig zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder schon jetzt zu Dispositionen veranlaßt, die sie nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr korrigieren können, oder wenn der mit dem Grundsatz der Subsidiarität verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreichbar ist (vgl. BVerfGE 72, 39 [44] m.w.N.).

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 19 Mär 2010 23:32 #11771

  • Christian Stürmer
BVerfGE 84, 90 - Bodenreform I
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084090.html
Die Beschwerdeführer können nicht darauf verwiesen werden, die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen im Rechtsweg vor den Fachgerichten klären zu lassen. Zwar greift der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch in Fällen unmittelbarer Betroffenheit durch eine Norm ein (vgl. BVerfGE 74, 69 [74]). Nach dem insoweit sinngemäß anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist jedoch eine sofortige Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden wegen deren allgemeiner Bedeutung geboten. Die Klärung der Frage, ob die Eigentumslage, die durch die umstrittenen Enteignungen geschaffen worden ist, Bestand hat, betrifft eine Vielzahl von Fällen und hat erheblichen Einfluß auf den Wiederaufbau der Wirtschaft in den neuen Bundesländern. Solange die Eigentumsverhältnisse nicht feststehen, ist eine sinnvolle Verwertung der ehemals enteigneten Objekte erheblich beeinträchtigt. Interessenten werden von einem Erwerb in aller Regel absehen, solange sie befürchten müssen, daß sie kein gesichertes Eigentum erwerben. Damit wird die Nutzung der betroffenen Grundstücke BVerfGE 84, 90 (116)BVerfGE 84, 90 (117)und Betriebe insbesondere auch für Investitionen wirtschaftlicher Unternehmungen gehemmt. Eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts schafft insoweit eine im allgemeinen Interesse liegende Klarheit.

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 19 Mär 2010 23:35 #11774

  • joeyputz
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@ Christian,

bitte, kannst Du das auch in einfachen Worte zusammenfassen, ohne dass man, mit Duden, Google und sonstigen Joker sich etwas zusammenreimt (erinnert mich immer an Hennings Verteiler, Dok. aus dem Ausland - die Übersetzungen lesen sich auch alle anders ) - hab bitte Mitleid mit allen Nichtstudierten.

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 19 Mär 2010 23:43 #11775

  • Brigitte1959
Kathrin da stand drin das es Kläger nicht zumutbar ist durch Fachgerichte alle Instanzen zu Klagen .

Die Verfassungsrichter das aber in unserer Ablehnungsbegründung von den Conterganopfer verlangen .
Christian will uns die Willkürlichkeit vom BVG aufzeigen .

So hab ich das verstanden

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 19 Mär 2010 23:49 #11776

  • Christian Stürmer
Bitte entschuldigt, ich sammele gerade die einschlägige Rechtssprechung.....

Quintessenz: Hat das BVerfG Lust, braucht niemand zu Fachgerichten, hat es keine Lust wird mit der Begründung abgeschmiert, geh`erstmal woanders hin....

@Brigitte
Wow!

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 20 Mär 2010 00:05 #11777

  • joeyputz
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Sorry, versteh ich das jetzt falsch? - Diese Willkürlichkeit ist der nächste Ansatzpunkt?

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 20 Mär 2010 00:22 #11778

  • Brigitte1959
joeyputz schrieb:
Sorry, versteh ich das jetzt falsch? - Diese Willkürlichkeit ist der nächste Ansatzpunkt?



Kathrin ich bin kein Jurist aber ich könnte mir schon vorstellen das so was nutzbar in Straßburg sein wird .
Wir Haben ja dann schriftliche Beweise über die Willkürlichkeit von unserem höchstem Gericht und den Verfassungsrichter.

Ich Glaube nicht das sie sich damit einen guten Dienst erwiesen haben .
Aber auch wenn ich meine Ablehnung mir durch Lese kommt bei mir dieser üble Nachgeschmack der Willkürlichkeit durch .

Frag aber am Besten Christian er hat mehr Ahnung als ich .

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 20 Mär 2010 01:22 #11779

  • Christian Stürmer
BVerfGE 1, 97 - Hinterbliebenenrente I vergeliche Randnummer 33
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv001097.html
"Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin zwar wegen ihrer Versorgungsansprüche in § 84 Abs. 3 BVersG ein Verwaltungs- und Spruchverfahren eröffnet, das sie noch nicht erschöpft hat. Dieses Verwaltungs- und Spruchverfahren aber bezieht sich naturgemäß nur auf die im BVersG geregelten Ansprüche: die Beschwerdeführerin müßte also mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen jedenfalls abgewiesen werden, ohne daß das mit der Sache befaßte Gericht Gelegenheit hätte, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Gültigkeit des Gesetzes anzurufen; denn, ob das Gesetz gültig ist oder nicht, mehr als darin bestimmt ist, kann der Beschwerdeführerin von den zuständigen Stellen keinesfalls zugebilligt werden. Sie ist also trotz des vorgesehenen Verwaltungs- und Spruchverfahrens in den mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Rechten unmittelbar durch das Gesetz betroffen. Das bedeutet, daß die Verfassungsbeschwerde insoweit zwar zulässig ist; sie ist jedoch unbegründet, da weder Art. 1 noch Art. 2, 3 oder 6 GG durch das Bundesversorgungsgesetz verletzt sind."


Anm BVersG = Bundesversorgungsgesetz

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 20 Mär 2010 02:41 #11781

  • Christian Stürmer
Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

BVerfGE 27, 88 - Der Demokrat Randnummer 30 ff.
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027088.html
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht mangels Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) unzulässig. Zwar hat der Beschwerdeführer in beiden Fällen gegen die ihm durch kurze Mitteilungen der Staatsanwaltschaften bekanntgewordenen Briefkontrollen nur Beschwerden an den die Dienstaufsicht führenden Oberstaatsanwalt und den Generalstaatsanwalt gerichtet und kein Gericht angerufen. Bei der Unsicherheit der Rechtslage war ihm das aber auch nicht zuzumuten.

Welcher Rechtsweg zulässig gewesen wäre, ist zweifelhaft. Hätte bereits die Zollbehörde die Sendungen nach Öffnung und Kontrolle an den Beschwerdeführer weitergeleitet, wäre nach allgemeiner Meinung der Verwaltungsrechtsweg gegen diese als Verwaltungsakt zu bewertenden Kontrollmaßnahmen eröffnet (vgl. z.B. Verwaltungsgericht Karlsruhe, DVBl. 1967 S. 861 m. Anm. Bettermann). Die Zollämter hatten jedoch in beiden Fällen die Sendungen der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vorgelegt. Ob dadurch die Maßnahmen der Zollbehörde ihren Charakter als selbständige und damit verwaltungsgerichtlich anfechtbare Hoheitsakte verloren und ob gegen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ein Rechtsweg nach der Strafprozeßordnung, nach §§ 23 ff. EGGVG oder unmittelbar nach Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet war, war für den Beschwerdeführer nicht zu übersehen. Die Erhebung der Verfassungsbeschwerde war deshalb ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs zulässig (vgl. BVerfGE 17, 252 [257]).

Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde auch von allgemeiner Bedeutung (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Die Kontrolle aus der DDR kommender Postsendungen auf Grund des Überwachungsgesetzes hatte zeitweilig erhebliches Ausmaß (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 1969 -- 1 BvR 46/65 -- zu A I). Die Entscheidung über die verfasBVerfGE 27, 88 (97)BVerfGE 27, 88 (98)sungsrechtliche Zulässigkeit derartiger Kontrollen schafft deshalb über den Einzelfall hinaus Klarheit in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle (BVerfGE 19, 268 [273]). Die Klärung des Verhältnisses von Informationsfreiheit und allgemeinen, diese Freiheit beeinträchtigenden Strafgesetzen auf dem Gebiete des Staatsschutzes ist auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 20 Mär 2010 07:24 #11784

  • miliverski
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Hallo Christian,
erstmal Danke für dein Durchhaltevermögen. Ich wünsche Dir viel Kraft die Enttäuschung zu verarbeiten.

Wenn ich es richtig verstehe wird in der Ablehnung davon gesprochen das rechtlich nicht klar ist das Grünenthal befreit ist von allen Forderungen.

Also doch nicht ganz so negativ.

D.h. doch das Verfassungsgericht sieht noch die Möglichkeit einer rechtlichen Forderung gegenüber Grünenthal.

Ein interessanter Aspekt dr in der Öffentlichkeit durchaus zum Weckruf gereicht.

Hoffentlich habe ich dies richtig verstanden.

Gruß
mil

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 20 Mär 2010 09:40 #11789

  • monika
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Hallo miliverski,

in dem Stiftungsgesetz ist doch dieser besagte Paragraph, der aussagt, dass wir keine Ansprüche mehr gegen Fa. Grünenthal geltent machen dürfen. Besser gesagt, mit dem wir entrechtet wurden.

Warum nun das BVG so eine Antwort schreibt, ist mir unverständlich oder aber, die Willkür lässt grüßen......

LG
Herzliche Grüße
Monika

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 20 Mär 2010 10:04 #11791

  • miliverski
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monika schrieb:
Hallo miliverski,

in dem Stiftungsgesetz ist doch dieser besagte Paragraph, der aussagt, dass wir keine Ansprüche mehr gegen Fa. Grünenthal geltent machen dürfen. Besser gesagt, mit dem wir entrechtet wurden.

Warum nun das BVG so eine Antwort schreibt, ist mir unverständlich oder aber, die Willkür lässt grüßen......

LG


Das Stiftungsgesetz kann viele Paragraphen beinhalten d.h. nicht das diese gültig sind bis in alle Ewigkeit.

Für mich hat das Verfassungsgericht als höheres Organ diesen Paragraphen in Frage gestellt und somit dazu aufgerufen hier erneut rechtlich vorzugehen.

Am Ende dieses Weges käme man dann wieder beim Verfassungsgericht an oder bekäme vorher schon Recht gesprochen vielleicht ja sogar in unserem Sinne.

Ob jemand diesen langen Weg gehen kann bezweifel ich aber zumindest sehe ich hier nun einen großen moralischen Hebel für unsere Interessen gegenüber Grünenthal.
Gruß
mil.

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 20 Mär 2010 10:50 #11795

  • erniebert
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Ich hoffe nur,das zieht sich nicht solange hin,bis keiner mehr etwas davon hat.Ausserdem finde ich es ganz schön schwierig,wenn Christian der einzige ist,der sich durch die ganzen Paragrafen,Gestze etc. arbeiten muss.
Christian,gibt es irgendwas,das auch andere tun können,um Dir und den anderen Beschwerdeführern zu helfen,ohne dass man sich in Jura auskennt ?
:book: Dagmar

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 20 Mär 2010 11:07 #11800

  • Christian Stürmer
Im Moment prüfe ich gerade, Da kann keiner helfen. Literatur habe ich bestellt. Ich suche nach dem besten Weg.... Nächste Woche mehr....

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 20 Mär 2010 11:52 #11803

  • mbs
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Lieber Christian,

ich möchte mich bei dir bedanken für deinen Einsatz. Die ganze Arbeit ,die Mühe und der Kraftakt nicht aufzugeben.
Ich bewundere deine Art immer am Ball zu bleiben !!!!

Also :thanks: :thanks: :thanks: :thanks: :thanks: :blumen:

Und wenn es was gibt bei dem ich HELFEN kann, bitte sag bescheid!!!






:bigsmiley:





Gemeinsam schaffen wir das ZIEL == ENTSCHÄDIGUNG


Britta

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 20 Mär 2010 12:12 #11808

  • Quietschy
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Allen Beschwerdeführern ein großes Lob und ein herzliches Dankeschön!
Viel Arbeit und Fleiß bedeuten halt nicht immer auch Erfolg.
Wie Christian schon ganz am Anfang -vor dem Einreichen der Verfassungsb.- immer sagte:
"Vor Gericht und auf hoher See......!"
Die deutsche Gerichtsbarkeit scheint zudem keine Zeit für uns zu haben, was die fadenscheinigen Ablehnungsbegründungen erklären würde.

Unser Problem ist aber doch nach wie vor die fehlende Lobby. Wir sind einfach zu wenige und zudem ein zerstrittener Haufen. Siehe aktuell die peinlichen und schadenfrohen Bemerkungen im Contergan-Forum (Zimmi & Co.). Das ist unterste Schublade. Was sind das nur für Menschen? Den ganzen Tag nur Blödsinn verzapfen und denen, die wirklich was versuchen, ans Schienbein pinkeln. Tolle Contis! Bravo!

Jetzt aber nicht aufgeben! Christian braucht jetzt erst mal Ruhe und Zeit um das zu analysieren und sich entsprechend einzulesen. Dann geht`s mit neuem Mut und neuer Hoffnung in die nächste Runde.

Kopf hoch!

Schöne Grüße!

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 21 Mär 2010 01:10 #11826

  • Anonymous
Wenn ich das lese, sollte ich mir doch mal überlegen in Zimmis Forum zu gehen...
wenn diese auch nur EIN sinnvolles Ziel verfolgen würden, hätte ich soetwas wie Achtung vor ihnen.. vielleicht.

Nochmal zu Grünenthal - wenn ich das in der Begründung Gelesene richtig deute, gilt dieser Hinweis
in bezug auf Folgeschäden, die ja weder verjährt, noch Gegenstand des ursprünglichen Stiftungsgesetzes waren.
Dies erschiene mir sogar logisch.

lg

Stephan

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 21 Mär 2010 01:58 #11827

  • Christian Stürmer
§ 199 Abs. 2 BGB

2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

das betrifft auch Spät- und Folgeschäden

und das ist unsere Geburt

alles verjährt und überdies von § 23 des Errichtungsgesetzes erfasst.

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 21 Mär 2010 02:38 #11829

  • Anonymous
Dann hätten wir das geklärt... und somit wäre auch der letzte Funke Sinn, den diese Bemerkung in der
Begründung gehabt hätte haben können - erloschen. :Cool:

nächtliche Grüße

Stephan

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 21 Mär 2010 03:18 #11830

  • Christian Stürmer
Das macht schon einen Sinn - um uns auf unserem Weg nach Straßburg "Knüppel zwischen die Beine" zu werfen

In der heute herauskommenden Erklärung erläutere ichh das näher.....
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