Gehörlosengeld in Deutschland
Informationen zum Thema Gehörlosengeld
Baden-Württemberg
kein Gehörlosengeld
Bayern
kein Gehörlosengeld
Berlin
Im Land Berlin wird Gehörlosen nach dem Landespflegegeldgesetz ein monatlicher Betrag von derzeit 123,- € gewährt. Bedingung ist, dass man vor Vollendung des 7. Lebensjahres (also vor dem vollen Spracherwerb) gehörlos ist oder an Taubheit grenzend schwerhörig ist.
Zuständig für die Bearbeitung sind die örtlichen Sozial- und Jugendämter in dem Bezirk, in der die Person ihren Hauptwohnsitz hat. Die Sachbearbeiter, die für die Leistung zuständig sind, können auch allgemeine Auskünfte erteilen.
Es gibt spezielle Anträge für das Landespflegegeld. Es ist der gleiche Antrag wie für Landespflegegeld für hochgradig Sehbehinderte und Blinde. Wenn der Antrag gestellt wurde, wird er zur Überprüfung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales weitergeleitet. Wenn
dort die Ärzte feststellen, dass die medizinischen Voraussetzungen vorliegen, wird der Antrag wieder an das Bezirksamt zurückgeschickt. Dann muss der Sachbearbeiter noch prüfen, ob die Person eventuell Leistungen der Pflegeversicherung erhält (diese sind anzurechnen und führen zu einem Wegfall des Gehörlosengeldes). Dann ergeht der Bescheid. Das Landespflegegeld in Berlin ist einkommens- und vermögensunabhängig.
In Berlin ist das Landespflegegeld an die Blindenhilfe und diese an die Rentenerhöhungen gekoppelt. Wenn sich wie dieses Jahr die Rente um 1,1% erhöht, erhöht sich auch das Landespflegegeld um diesen Prozentsatz. Weitere Informationen:
Wenn Gehörlose einen ganzen Monat durchgängig, also wirklich vom 01. bis 31. Tag des Monats im Krankenhaus waren, haben sie nur Anspruch auf die Hälfte des Gehörlosengeldes (derzeit 60,90 €).
Wenn sie über das Jahr verteilt mehrere Wochen oder über zwei Monate hinaus im Krankenhaus waren, z.B. 15.5.-27.6., dann wird das Geld nicht gekürzt.
Gehörlose, die in Pflegeheimen leben, bekommen die Hälfte des Gehörlosengeldes, d.h. derzeit 60,90 € monatlich (unabhängig von der Pflegestufe).
Taubblinde erhalten monatlich 1189,- €. Wenn sie Pflegestufe 1 erhalten, wird ein Betrag von 129,- € und bei Pflegestufe 2 und 3 ein Betrag von 168,- € von diesem Betrag abgezogen. Taubblinde in Heimen erhalten monatlich 594,50 €.
Einmal im Jahr werden in Berlin alle Personen, die ein Landespflegegeld erhalten, angeschrieben und gefragt, ob sie mittlerweile eine Pflegestufe bekommen, wie lange sie im Krankenhaus waren, ob die Adresse noch stimmt, usw. Eigentlich müssten diese Änderungen
automatisch mitgeteilt werden, aber viele vergessen es einfach.
Es muss nicht in regelmäßigen Abständen ein neuer Antrag auf Verlängerung des gestellt werden.
Landespflegegeld wird ab Vollendung des 1. Lebensjahres auf Antrag gezahlt. Die Höhe bleibt immer gleich, egal wie alt man ist.
Ausländer haben nur einen Anspruch auf die Leistung, wenn sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel haben oder absehbar ist, dass sie sich auf Dauer in Deutschland aufhalten werden.
-> Weitere Informationen finden Sie unter:
www.berlin.de/pflege/recht/
Brandenburg
In Brandenburg gibt es ebenfalls ein Landespflegegeldgesetz. Derzeit bekommen die Anspruchsberechtigten 82,00 €. Dies ist eine Freiwillige Leistung des Landes. Anträge werden beim zuständigen Sozialamt des Landkreises oder der Stadt gestellt. Für die Anträge kann man selbstverständlich einen Dolmetscher mitnehmen oder sie schriftlich einreichen. Hilfe leistet hier auch der Landesverband der Gehörlosen Brandenburg oder die Beratungsstellen für Hörgeschädigte im Land Brandenburg.
-> Weitere Informationen finden Sie unter:
www.masf.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.187232.de
Bremen
kein Gehörlosengeld
Stattdessen können Gehörlose die Kostenübernahme für Dolmetschereinsätze bei wichtigen privaten Anlässen (Notar, Anwalt, Eigentümer-/Mieterversammlung, kirchliche Anlässe etc.) beim LV beantragen. Der LV hat dafür ein Budget vom Sozialsenat zur Verfügung. Dieses Budget deckt auch den vereinseigenen Dolmetscherbedarf ab.
Hamburg
kein Gehörlosengeld
Hessen
kein Gehörlosengeld
Mecklenburg-Vorpommern
kein Gehörlosengeld
Niedersachsen
kein Gehörlosengeld
Nordrhein-Westfalen
Zu beantragen ist Gehörlosengeld bei den kommunalen Behörden, Abteilung Sozialhilfe/Eingliederung, oder direkt bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe. Anträge, die bei den Kommunen eingehen, werden weitergeleitet an die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Diese sind dann die Bewilligungsbehörden und zahlen das monatliche Gehörlosengeld in Höhe von 77,00 € an die gehörlosen Empfänger aus.
Rheinland-Pfalz
kein Gehörlosengeld
Saarland
kein Gehörlosengeld
Sachsen
In Sachsen beträgt das Gehörlosengeld monatlich 103,00 €. Zuständig ist das Amt für Familie und Soziales.
Sachsen-Anhalt
Gehörlosen Menschen wird auf Antrag ein Gehörlosengeld zum Ausgleich von Mehraufwendungen gewährt, wenn der Wohnsitz im Land Sachsen-Anhalt liegt. Das Gehörlosengeld beträgt monatlich 41,00 €. Die Zahlung des Gehörlosengeldes erfolgt ab Vorliegen der gesundheitlichen und gesetzlichen Voraussetzungen, frühestens aber ab Antragsmonat. Den Antrag richtet man an das Landesverwaltungsamt. Rechtsgrundlage: Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 (LBliGG); Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Schleswig-Holstein
kein Gehörlosengeld
Thüringen
kein Gehörlosengeld