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Stellungnahme des Bundesverbandes zum Gesetzentwurf
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THEMA: Stellungnahme des Bundesverbandes zum Gesetzentwurf

Stellungnahme des Bundesverbandes zum Gesetzentwurf 21 Jan 2009 13:09 #297

  • Christian Stürmer
Stellungnahme des Bundesverbandes Contergangeschädigter e.V. :


Stellungnahme zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes


Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesverband hat den Entwurf des zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (Stand: 03.12.2008) unverzüglich nach Erhalt seinen Mitgliedern mit der Bitte um Rückäußerung vorgelegt.
In den Reaktionen der Mitglieder ist zunächst festgestellt worden, dass mit dem Entwurf weitere Änderungen zu Gunsten der durch Contergan Geschädigten auf den Weg gebracht werden sollen. Da jedoch auch gute Ansätze noch verbessert werden können, haben wir die uns am Herzen liegenden Punkte nachstehend zusammengefasst und, soweit dies möglich war, in dem Entwurf bereits ergänzt (rot).

1. Dynamisierung:
Bei der monatlichen finanziellen Unterstützung fehlt weiterhin eine Anpassungsvorschrift, die sich, wie etwa bei § 56 Bundesversorgungsgesetz an den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren könnte. Da die verfassungsmäßige Verpflichtung des Staates besteht, regelmäßig die Angemessenheit der monatlichen Unterstützung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, wäre mit einer Anpassungsklausel hierzu der erste Schritt gemacht und es müsste nicht bei jeder kleineren Anpassung das Gesetz geändert werden.

2. Verwaltungskosten
Wir lehnen die Berücksichtigung der Personal -und Sachkosten aus dem für die jährlichen Sonderzahlungen bereitgestellten Betrag ab
Wie mit Ihnen bereits mehrfach erörtert, sind die Kosten der Stiftung für uns völlig intransparent und erscheinen auf den ersten Blick als zu hoch, angemessen dürften 150 bis 200 Tausend Euro jährlich sein. Sofern der Entwurf des Gesetzes auf die Notwendigkeit abzielt, ist für uns unklar, wer dies unter welchen Kriterien prüft und nötigenfalls mit der Stiftung hierüber verhandelt. Wir sehen zu diesem Punkt erheblichen Klärungsbedarf, zumal der größte Teil der Aufgaben der Stiftung seit Jahren unverändert ist und im Computerzeitalter erheblich automatisiert sein dürften.
Die Kosten der Stiftung wurden bislang durch den Bund getragen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Höhe der bisherigen Rentenzahlungen hatte. Es ist nicht erkennbar, warum sich dieses Prinzip durch das Vorhandensein der Beiträge für die Sonderzahlung ändern sollte. Es wird sicherlich auch nicht im Sinne des Zuwenders Grünenthal und weiterer zukünftiger Zustifter sein, dass ein erheblicher Teil des Zuwendungsbetrags für Verwaltungskosten genommen wird daher nicht bei den Betroffenen ankommt.

3. Dauer der Sonderzahlung
Sämtliche unserer Mitglieder halten eine lebenslange Zahlung, also den Ansatz von 35 Jahren, für die Sonderzahlungen für deutlich zu lang. Wir sind jetzt alle knapp 50 Jahre alt, haben Kinder in der Ausbildung, Häuser abzubezahlen und vergleichbare finanzielle Verpflichtungen, die in der Lebensmitte besonders anfallen. Wir können jetzt eine erhöhte Sonderzahlung deutlich sachgerechter verwenden, als dies mit über 80 Jahren der Fall wäre. Das in § 4 Abs. 1 Ziff. 2+3 aufgeführte Stiftungsvermögen sollte daher in längstens 15 bis 20 Jahren vollständig ausgezahlt werden. Wegen der Nichtanrechenbarkeit der Zahlungen auf andere staatliche Leistungen dürften hierdurch keine Nachteile für den Bund entstehen.

4. Stiftungsrat, Stiftungsvorstand und Kommission
Im Stiftungsrat sollten statt wie vorgesehen ein Mitglied zwei Mitglieder aus dem Kreis der Betroffenen vertreten sein. Dies ist schon vor dem Hintergrund der körperlichen Beeinträchtigung der Mitglieder aus unserem Kreis zwingend notwendig.
Es mag zur Verschlankung des Stiftungsrats dagegen überlegt werden, ob die Beteiligung von Mitgliedern des Finanz- und Arbeitsministerium nicht entbehrlich ist.
Es entspricht der üblichen Praxis der vergangenen Jahre, mindestens ein Mitglied aus dem Kreis der Betroffenen in den Stiftungsvorstand zu bestellen. Dies sollte zur Klarstellung in das Gesetz übernommen werden.
Die Arbeit der Kommission war in der Vergangenheit nicht transparent genug. Es wäre daher sinnvoll, eine jährliche Berichtspflicht an den Stiftungsrat in das Gesetz aufzunehmen.

5. Kapitalisierung
Entgegen der Begründung des Entwurfs halten wir eine Verkürzung des Kapitalisierungszeitraumes auf 10 Jahre nicht für angemessen. Zu der gegenteiligen Ansicht mit der Begründung der Rentenverdoppelung ist zu sagen, dass diese zum einen längst überfällig war und zu anderen weiterhin keine für uns akzeptablen Rentenhöhen generiert hat. Hier soll es daher bei der alten Regelung verbleiben, die 15 Jahre vorsieht.

6. Zustiftungen
Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Entwurf erstmalig die Verpflichtung der Stiftung vorsieht, Zustiftungen Dritter einzuwerben. Es wird unserer Ansicht nach erforderlich sein, die Stiftung hierzu nachhaltig aufzufordern und insbesondere detailliert zu klären, wer in der Stiftung mit welchen Methoden dieser Verpflichtung nachkommen soll und kann.
Die Vorschrift, nach der Zustiftungen ohne Zweckbestimmung in die Projektförderung fließen sollen, ist für uns nicht nachvollziehbar. Derjenige, der gezielt Projekte fördern möchte, wird dies ausdrücklich mitteilen, während derjenige, der keine Bestimmung trifft, wohl eher davon ausgehen wird, dass seine Zuwendung den Geschädigten unmittelbar zugute kommt und zufließt und nicht der Projektförderung zugewiesen wird.

7. Begriffsbestimmung
Der Begriff „monatliche Unterstützung“ assoziiert eher den Bereich der Sozialhilfeempfänger. Wir präferieren die Begrifflichkeit „Nachteilsausgleich“, die den Grund der Leistung besser definiert.

8. Ausschlussfrist
Die Ausschlussfrist, wonach Contergan Geschädigte nach dem 31. Dezember 1983 keinen Leistungsanspruch mehr gegenüber der Conterganstiftung für behinderte Menschen haben, ist aufzuheben, da die Unwissenheit der Betroffenen über die Ursache ihrer Behinderung nicht zu deren Nachteil ausgelegt werden darf. Zumindest ab Antragstellung muss den anerkannten Contergan-Opfern die Möglichkeit gegeben sein, Leistungen aus der Conterganstiftung beziehen zu können.
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