Implantologische Leistungen für Contergan-Geschädigte
Im Bereich des Zahnersatzes gehören implantologische Leistungen grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Lediglich bei bestimmten, in der sog. “Behandlungsrichtlinie” vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) näher beschriebenen Ausnahmeindikationen, kommt daher die Kostenübernahme für Zahnimplantate in Betracht. Zusätzlich zu einer Ausnahmeindikation ist erforderlich, dass eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate aus zahnmedizinischen Gründen nicht möglich ist.
Eine Contergan-Schädigung stellt jedoch keine Ausnahmeindikation für die Übernahme implantologischer Leistungen durch die Gesetzliche Krankenversicherung dar, entschied jetzt das Sozialgericht Aachen und wies damit die Klage eines Contergan-Geschädigten auf Übernahme implantologischer Leistungen ab.
Zwar ist das Sozialgericht Aachen dem Vortrag des Klägers gefolgt, dass die konkrete Erforderlichkeit einer Zahnbehandlung zumindest auch und nicht unwesentlich auf die Conterganschädigung zurückzuführen ist. Durch die Missbildung der oberen Extremitäten ist die normale Greiffunktion der Arme und Hände erheblich beeinträchtigt; diese Behinderung versuchen derart Contergangeschädigte dadurch auszugleichen, dass sie sich verstärkt ihrer Zähne (z.B. beim Öffnen von Flaschen) bedienen. Aufgrund der conterganbedingten Missbildung ist es dem Kläger unmöglich, einen herkömmlichen herausnehmbaren Zahnersatz zu handhaben.
Gleichwohl, so das Sozialgericht Aachen, komme eine Übernahme der Kosten durch die Gesetzliche Krankenversicherung nicht in Betracht, da es nach den klaren Vorgaben der Behandlungsrichtlinie eben nur darauf ankomme, ob aus zahnmedizinischen Gründen eine prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich sei. Der grundsätzliche Ausschluss implantologischer Leistungen im System der GKV sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Lösung solcher Fälle könne daher nicht im Rahmen der beitragsfinanzierten Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.
Wenn Personen wie der Kläger aufgrund ihrer conterganbedingten Missbildung Folgeschäden (hier: der Zähne) erleiden würden, habe möglicherweise der Staat aufgrund der von ihm eingegangenen Verpflichtung eine Ausweitung der Leistungen der “Conterganstiftung für behinderte Menschen” oder aber andere steuerfinanzierte Lösungen in Betracht zu ziehen, eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung begründe dies jedoch nicht.
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 1. Februar 2011 – S 13 KR 235/10
http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/im ... gte-327262