Sehr geehrter Herr Stürmer,
hiermit komme ich zurück auf Ihre Anfrage vom 17.01.2025.
Ob für die Ausstellung der Lebensbescheinigung Gebühren erhoben werden, hängt von der ausstellenden Stelle ab. Es kann sein, dass z. B. in den Bürgerämtern bestimmter Städte eigene Verwaltungsgebührenverordnungen die Erhebung einer Gebühr vorschreiben. Hierauf hat die Conterganstiftung keinen Einfluss. Um den Betroffenen die Abgabe der Lebensbescheinigung zu erleichtern, muss die Lebensbescheinigung seit einigen Jahren nicht mehr zwingend vom Bürgeramt unterzeichnet und gestempelt werden. Die Betroffenen können sich hierzu auch an andere Institutionen und Stellen, wie z. B. Kirchen, Ärzte oder Banken wenden und hierbei die für sie jeweils leichteste Lösung wählen. Durch die freie Wahl der ausstellenden Stelle kann auch leicht eine Gebührenerhebung umgangen werden.
Dass die Conterganstiftung regelmäßig eine Lebensbescheinigung anfordern muss, hat folgenden Hintergrund:
Die Zahlung der Conterganrente setzt voraus, dass die berechtigte Person lebt (vgl. §§ 12, 13 Abs. 2 und 3 ContStifG i. V. m. § 9 Abs. 2 der Satzung der Conterganstiftung).
Um dies nachzuhalten, fordern wir alle zwei Jahre von allen leistungsberechtigten Personen eine Lebensbescheinigung an. Vorbild für die Anforderung der Lebensbescheinigung ist die Deutsche Rentenversicherung. Rentenempfangende der Deutschen Rentenversicherung die in ausländischen Staaten leben, die nicht mit der deutschen Rentenversicherung vernetzt sind, müssen jährlich eine Lebensbescheinigung einreichen.
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Ich hoffe, Ihre Fragen hiermit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Kommen Sie bei weiteren Fragen gerne wieder auf mich zu.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Umlau
Geschäftsstelle des Vorstandes
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