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Pauschalierung der Leistungen
Hier beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen zu Thema Pauschlierung der Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe.
1. Werden die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zukünftig als Pauschalen ausgezahlt?
Der Deutsche Bundestag hat am 15.12.2016 des Vierte Änderungsgesetz zum Conterganstiftungsgesetz beschlossen. Sofern der Bundesrat gegen dieses Änderungsgesetz keinen Einspruch einlegt, werden die spezifischen Bedarfe zukünftig durch pauschale Leistungen gedeckt.
2. Muss man zum Erhalt der pauschalen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe einen Antrag stellen?
Wenn Sie als leistungsberechtigt anerkannt sind, erhalten Sie die Pauschale ohne einen Antrag stellen zu müssen.
3. Wie hoch ist die pauschale Leistung zur Deckung spezifischer Bedarfe?
Zunächst erhalten alle Leistungsberechtigten einen jährlichen Sockelbetrag in Höhe von 4.800 Euro. Darüber hinaus richtet sich die Höhe der pauschalen Leistung zur Deckung spezifischer Bedarfe nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Der Betrag liegt zwischen 876 Euro und 9.900 Euro. Die genaue Aufschlüsselung können Sie diesem Berechnungsmodell entnehmen:
Tabelle Pauschalierung der Leistungen - PDF, 10 KB
4. Wann wird die pauschale Leistung zur Deckung spezifischer Bedarfe ausgezahlt?
Wann mit einer Auszahlung zu rechnen ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden. Voraussetzung dafür ist zunächst das Inkrafttreten des Gesetzes. Erst danach kann die technische Umsetzung der Auszahlungsmodalitäten erfolgen.
5. Kann man zum jetzigen Zeitpunkt noch Anträge auf Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe stellen?
Es gilt bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes die derzeitige Rechtslage. Sie können also unverändert Anträge bis zu einer Höchstsumme von 20.000 Euro stellen.
Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten:
In der am 15.12.2016 verabschiedeten Fassung des Gesetzes ist vorgesehen, dass es rückwirkend am 01.01.2017 in Kraft tritt. Das bedeutet, dass eine im Jahr 2017 noch nach dann altem Recht bewilligte Leistung auf die Pauschale für 2017 angerechnet wird. Sollte die nach altem Recht bewilligte Leistung die Höhe der Ihnen nach dem neuen Gesetz zustehenden Pauschale überschreiten, wird die Differenz auch auf die Folgejahre angerechnet.