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THEMA: BVA: Einsatz von externen Hilfsmittelberatern unzulässig

BVA: Einsatz von externen Hilfsmittelberatern unzulässig 03 Okt 2014 08:57 #36522

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BVA: Einsatz von externen Hilfsmittelberatern unzulässig


Die Frage, ob im Rahmen der Hilfsmittelversorgungen und Überprüfung der beantragten Versorgung externe Hilfsmittelberater/Hilfsmittelgutachter eingesetzt werden dürfen, gehört seit einigen Jahren zu den umstrittensten Themen. Aktuell hat die AOK Rheinland/Hamburg die externe Hilfsmittelberatung öffentlich ausgeschrieben.

Dabei ist die Gesetzeslage eindeutig: Die Krankenkassen können gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst (MDK) die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels prüfen lassen. Der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten. Nur bei der Erfüllung anderer als der in § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V genannten Aufgaben können die Krankenkassen andere Gutachterdienste zu Rate ziehen. Der Gesetzgeber hat diese Aufgabe also ausdrücklich dem MDK zugewiesen; für die Beauftragung und Einschaltung externer Hilfsmittelberater zur Prüfung der Erforderlichkeit der Hilfsmittel existiert keine Rechtsgrundlage. Zwar können Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen auch eigene Aufgaben „outsourcen“ und durch Dritte wahrnehmen lassen (vgl. § 197b SGB V) – jedoch nicht Aufgaben des MDK.

So sah das bereits im August letzten Jahres auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz. In seiner Stellungnahme vom 18.07.2013 hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte ausdrücklich klargestellt, dass die Weitergabe von Sozialdaten von gesetzlichen Krankenkassen an externe Gutachter und Hilfsmittelberater zur Begutachtung der Versicherten mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig ist und einen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht darstellt. Auch weder aus dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V noch aus den nach § 127 SGB V abgeschlossenen Verträgen könne eine Befugnis abgeleitet werden.

Nun hat auch das Bundesversicherungsamt (BVA) auf eine Anfrage des BVMed Stellung genommen und mit Schreiben vom 21.05.2014 ebenfalls ausdrücklich bestätigt, dass es den Einsatz externer Hilfsmittelgutachter in Ermangelung einer rechtlichen Befugnis sowie datenschutzrechtlich für unzulässig hält und auch seit längerem die bundesunmittelbaren Krankenkassen darüber informiert habe. So hatte im letzten Jahr auch eine Betriebskrankenkasse nach einer Beschwerde beim BVA die Ausschreibung von externen Hilfsmittelberatern aufgehoben. Damit dürfte nun die Rechtslage insbesondere für die bundesunmittelbaren Krankenkassen geklärt sein.
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