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THEMA: Allgemeine Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen

Allgemeine Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen 03 Jul 2011 16:20 #18254

  • Christian Stürmer
Allgemeine Teilnahmebedingungen des Vereins "Contergannetzwerk Deutschlands e.V.

Für Veranstaltungen des Contergannetzwerkes Deutschland e.V. (nachfolgend "Verein") gelten folgende Bedingungen:

Mit der Anmeldung und weiterhin mit der Teilnahme auf Veranstaltungen des Vereins, werden die folgenden 'Allgemeinen Teilnahmebedingungen' anerkannt; dies gilt zugleich für etwaige 'Besondere Teilnahmebedingungen', die bei bestimmten Veranstaltungen dem Teilnehmer/der Teilnehmerin bzw. dem Anmeldenden (im Folgenden: "Teilnehmer") bekannt gegeben werden.


1. Anmeldung

Die Anmeldung zu Veranstaltungen ist in jedem Fall schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bei Verein vorzunehmen. Anmeldungen werden regelmäßig in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Verein berücksichtigt; besondere Auswahlverfahren für bestimmte Veranstaltungen bleiben davon unberührt. Der Verein bestätigt spätestens nach Anmeldeschluss die Anmeldung, sofern nicht eine Bestätigung ausgeschlossen wurde. Der Vertrag kommt mit Zugang der Bestätigung, bei Ausschluss der Bestätigung mit der Anmeldung zustande. Kann eine Anmeldung nicht berücksichtigt werden, so teilt dies der Verein demTeilnehmer möglichst mit.

2. Zahlungsbedingungen

Sofern keine anderen Zahlungsmodalitäten vereinbart werden, ist die Zahlung mit der Anmeldebestätigung fällig. Wird in der Rechnung ein anderer Termin genannt, so gilt dieser. Bei verspäteter Zahlung kann das Contergannetzwerk Deutschland e.V. den Teilnehmer von der Teilnahme ausschließen. Die Zahlungen haben unabhängig von den Leistungen Dritter zu erfolgen.

3. Rücktritt und Kündigung

Bei Veranstaltungen kann der Teilnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn er/sie den Rücktritt unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Werktagen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich dem Verein mitteilt. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Verein. Bereits gezahlte Entgelte werden in diesem Falle erstattet. Erfolgt der Rücktritt nicht fristgerecht, so ist der Teilnehmer zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet. Die Stellung von Ersatzteilnehmern ist nicht möglich. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein Rücktritt durch schriftliche Erklärung bis zu zwei Wochen vor Beginn der ersten Unterrichtsveranstaltung möglich; in diesem Falle wird eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 v.H. des Lehrgangsentgelts, maximal jedoch EUR 50,00 fällig. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Verein. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Kündigung in schriftlicher Form - soweit nichts anderes vereinbart ist - nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende möglich; in diesem Fall wird eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 v.H. des Veranstaltungsbeitrages, maximal jedoch € 125,00 fällig. Hiervon unberührt bleiben bereits fällig gewordene Teilbeträge. Die Nichtinanspruchnahme einzelner Einheiten von Veranstaltungen berechtigt nicht zu einer Ermäßigung des Gesamtbeitrages . Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4. Absage von Veranstaltungen
Der Verein hat das Recht, insbesondere bei nicht ausreichenden Anmeldungen, Veranstaltungen abzusagen. Bereits gezahlte Entgelte werden in diesem Falle erstattet. Ein weiter gehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen. Dies gilt auch im Fall kurzfristiger Absagen oder eines Veranstaltungsausfalls, selbst wenn die vorherige Benachrichtigung der Teilnehmer/innen nicht mehr möglich sein sollte.

5. Wechsel von Mitorganisatoren/ Veranstaltungselementen

Soweit der Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht ganz wesentlich (um mindestens 60% )beeinträchtigt wird, berechtigen der Wechsel der Dozenten/ Referenten/ Musiker etc. Ausfäääe von Veranstaltungsbeiträgen und Verschiebungen im Ablaufplan, die Teilnehmer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Minderung des Entgelts oder Schadensersatz. Die Möglichkeiten zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

6. Ausschluss von der Teilnahme

Der Verein ist berechtigt, Teilnehmer in besonderen Fällen (z. B. Zahlungsverzug, Störung der Veranstaltung und des Betriebsablaufs) von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Im Falle eines Ausschlusses richtet sich der finanzielle Anspruch des Vereins nach Ziff. 3 dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen.

7. Foto- Filmaufnahmen

Der Veranstalter ist berechtigt, Foto- und Filmaufnahmen zu untersagen.

8. Haftung

Die Haftung des Vereins, der Eigentümer von Veranstaltungsräumen oder der von ihnen beauftragten Personen für Schäden, insbesondere für solche aus Unfällen, Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten des Vereins oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.

9. Datenspeicherung

Durch die Anmeldung erklärt sich der/die Teilnehmer/in damit einverstanden, dass seine / ihre persönlichen Daten vom Verein gespeichert und an Veranstaltungshelfer weiterge­geben werden. Die Daten werden nur für Zwecke der Veranstaltungs- und/oder Prüfungsabwicklung sowie für Informationenübermittlung im Zusammenhang mit dem Thema der Veranstaltung verwendet.

10. gewerbliche Tätigkeit und Vertragsstrafe für ins Handelsregister eingetragene Firmen
a) Jede gewerbliche Tätigkeit auf einer Veranstaltung des Vereins bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des vertretungsberechtigen Vorstandes des Vereins.
b) Für den Fall eines Verstosses gegen Ziffer 10 a) wird, sofern der Vertragspartner eine juristische, ins Handelsregister eingetragene Person ist, vorbehaltlich zusätzlicher weiterer Maßnahmen nach Ziffer 6, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro vereinbart. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche behält sich der Verein vor.

11. Nebenabreden

Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

12.
Sollten einzelne Vorschriften dieser Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Sind Bestimmungen nichtig oder unwirksam hat eine Auslegung zu erfolgen, wie sie dem Sinn oder Zweck dieser Vorschriften am ehesten gerecht werden.

12. Gerichtsstand

Ist der/die Vertragspartner/in Kaufmann/Kauffrau, gilt als Gerichtsstand Ostfildern. Erfüllungsort ist der Veranstaltungsort. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
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