Drucksache 18/8508 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
1.Hat es zwischen Januar und April 2016 einen Rücktritt des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds der Conterganstiftung für behinderte Menschen gegeben, der aber nicht wirksam war? Wenn ja, warum war der Rücktritt „nicht wirksam“, bzw. was versteht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang unter „kein wirksamer Rücktritt“? Der Vorstand der Conterganstiftung war zu jeder Zeit im Amt, hat aber seine geschäftsführende Tätigkeit vom 26. Februar bis zum 6. April 2016 ruhen lassen, um mit der Leitung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Fragen der Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit zu erörtern
2.Wie und gegenüber wem müsste der Vorstand der Conterganstiftung für behinderte Menschen seinen Rücktritt erklären, damit er wirksam ist? Grundsätzlich müssten Vorstandsmitglieder einen Rücktritt gegenüber dem BMFSFJ, das gemäß § 7 Absatz 2 des Conterganstiftungsgesetzes den Vorstand bestellt, erklären