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Antrag zum Beschluss im UV im Stiftungsrat de Conterganstiftung
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THEMA: Antrag zum Beschluss im UV im Stiftungsrat de Conterganstiftung
Antrag zum Beschluss im UV im Stiftungsrat de Conterganstiftung 27 Aug 2015 13:31 #37780
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Christian Stürmer Vorsitzender des Contergannetzwerkes Deutschland e.V. Ordentliches Mitglied im Stiftungsrat der Conterganstiftung für behinderte Menschen 73760 Ostfildern Weiherhagstr. 6 Tel: 0711/3101676 0172/7935325 Fax: 0711/63346065 Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 27.08.2015 An den Vorsitzenden des Stiftungsrates der Conterganstiftung für behinderte Menschen - Herrn Ministerialdirigent Christoph Linzbach - c/o Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Berlin Antrag zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren bezüglich Reha-Maßnahmen, insbesondere (ambulante) Kuren -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Sehr geehrter Herr Linzbach, sehr geehrte Damen und Herren! Ich beantrage, dass der Stiftungsrat der Conterganstiftung für behinderte Menschen im Umlaufverfahren entscheiden möge: Ärztlich verordnete Rehabilitationsmaßnahmen, gem. § 14 Ziff. 1 der Richtlinien zum Conterganstiftungsgesetz, im Form von ambulanten oder stationären Kuren werden ohne Beschränkung auf einen Tagessatz oder Limitierung auf eine Anzahl von Maßnahmen je Kalenderjahr von der Conterganstiftung für behinderte Menschen gewährt. Hierzu führe ich aus: Der Vorstand hat, gem. beiliegendem Protokoll in seiner Sitzung vom 2./3.07.2015 beschlossen, bei der Unterbringung von Conterganopfern bei ambulanten Badekuren höchstens 115 Euro je Tag zu zahlen. Weiterhin hat der Vorstand am 12.05.2015, gem. beiliegendem Bescheid, beschlossen, Reha-Maßnahmen höchstens einmal je Kalenderjahr zu gewähren. Dies widerspricht in eklatanter Weise der Rechtslage und dem Willen des Gesetzgebers. Gem. § 13 Abs. 1 ContStifG stehen den Conterganopfern Leistungen bezüglich ihrer spezifischen Bedarfe zu. Gem. § 13 Abs. 6 ContStifG erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Thema, wie das "Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist" entsprechende Richtlinien. Diese Richtlinien haben festzulegen, "nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind". Bezüglich von Kurmaßnahmen geschieht dies mit § 14 Ziff. 1 der Richtlinien, wonach "insbesondere ambulante und stationäre Kuraufenthalte in geeigneten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie die Mitnahme einer notwendigen Begleitperson und deren Verdienstausfall bis zur Höhe der für ehrenamtliche Richter gemäß § 18 Satz 1 JVEG gewährten Entschädigung für Verdienstausfall" Leistungen für Conterganopfer darstellen. Der Vorstand ist nicht befugt - über das Gesetz, Richtlinien und Satzung hinaus - selbst Recht zu setzen: Dies aber tut er zum einen, indem er allgemeine Kappungsgrenzen bei ambulanten Badekuren einführt. Unabhängig vom Einzelfall wurde verfügt, also grundsätzlich - selbst bei Sonderfällen - maximal 115 Euro je Tag für die Unterbringung von Conterganopfern bei ambulanten Badekuren zu zahlen. Eine solche Vorgehensweise ist auch nicht durch § 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) gedeckt. Zwar wird mit dieser Vorschrift "Wirtschaftlichkeit" und "Sparsamkeit" verordnet. Für 115 Euro pro Tag findet sich für eine schwerbehinderte Person in Kuranlagen sehr oft keine Unterkunft. In Kurhotels sind vielfach auch noch Heil- und Hilfsangebote, wie z.B. Thermalanwendungen, inkludiert. An die Unterbringung von Conterganopfern sind zudem noch besondere Anforderungen zu stellen. Einige reisen mit einem Elektrorollstuhl, mit Gerätschaften, Ohnarmer mit besonderen Ansprüchen an eine Bekachelung des Badezimmers zur Installation von Hilfsgeräten, etc. und/oder Begleitperson(en) an. Überdies wird verlangt, dass ein (Bade-) Arzt im Kurhotel ist. Unter diesen Prämissen ist für dieses Tagesbudget eine Unterbringung schwerbehinderter Conterganopfer in der Regel geradezu ausgeschlossen Die Bundeshaushaltsordnung fordert zwar, dass bei der Erreichung des Ziels, hier die (ambulante) Kur, zwar wirtschaftlich und sparsam vorgegangen wird. Dies bedarf bei uns schwerbehinderten Contergangeschädigten aber immer einer Einzelfallprüfung. Es ist weder im Sinne der Bundeshaushaltsordnung, noch im Sinne des Gesetzgebers, dass willkürlich Kappungsgrenzen eingeführt werden und mit diesen dann die Maßnahme selbst vereitelt oder gefährdet werden. Hierzu ist der Vorstand selbstredend nicht befugt. Dass zum anderen nunmehr sogar ärztlich verordnete Reha-Maßnahmen nur einmal im Jahr, gemäß beigefügten Bescheid übernommen werden, ist gleichsam kontradiktorisch zur Intension des 3. Conterganstiftungsänderungsgesetzes. Es war gerade beabsichtigt, den Geschädigten im Rahmen ihres ohnehin bestehenden Jahresbudgets von höchstens 20.000 Euro alles zukommen zu lassen, was sie an Heil- und Hilfsmitteln und gerade an Therapien, etc. benötigen. Diese Rechte werden den Geschädigten mIt den Vorstandbeschlüssen willkürlich eingeschränkt. Als Betroffenenvertreter im Stiftungsrat protestiere hiergegen auf das Entschiedenste und verlange die umgehende Korrektur. Mit freundlichen Grüßen Christian Stürmer -------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: Ihre Angaben und Unterlagen bezüglich Vorstandsbeschlüsse zu (ambulanten) Kuren Datum: Thu, 27 Aug 2015 10:57:27 +0200 Von: Christian Stürmer <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!> An: Held, Katja <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!> Sehr geehrte Frau Held! Danke für die Korrekturen. Es fehlt mir noch der vollständige Vorstandsbeschluss vom 2./3.07.2015, den ich noch zu übersenden bitte. Weiterhin beziehe ich mich auf den beigefügten Bescheid, woraus ersichtlich ist, dass der Vorstand sehr wohl am 12.05.2015 einen Grundlagenbeschluss zur Kappungsgrenze bezüglich der (ambulanten) Badekuren erlassen hat. Dies zugrunde gelegt, stimmen Ihre untenstehenden Angaben auch insoweit nicht. Ich bitte insoweit nochmal um Aufklärung und um Übersendung aller Protokolle, die das o.g. Thema betreffen. Besten Dank und freundliche Grüße Christian Stürmer Mitglied im Stiftungsrat der Conterganstiftung für behinderte Menschen Am 26.08.2015 um 14:23 schrieb Held, Katja: > Sehr geehrter Herr Stürmer, > > gerne komme ich auf Ihre E-Mail vom heutigen Tag zurück. > > Bei der Beantwortung der Frage zu Ziffer 1. g) "Wieviele ambulante Badekuren wurden hierbei im Ausland durchgeführt?" muss es richtigerweise lauten: 3 (betrifft die 2 Bewilligungen sowie die Teilbewilligung). > > Alle 6 in 2015 beantragten Kuren bezogen sich auf das europäische Ausland. > > Das Versehen bitte ich insoweit zu entschuldigen. > > Die Ihnen vorliegende Information zu einem möglicherweise am 12.05.2015 seitens des Vorstandes getroffenen Beschlusses ist falsch. Der Vorstand hat diese Thematik erstmalig und ausschließlich am 02./03.07.2015 im Rahmen der 453. Vorstandssitzung besprochen. > > Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. > > Mit freundlichen Grüßen > > Katja Held > > Conterganstiftung für > behinderte Menschen > Geschäftsstelle > Postanschrift: 50964 Köln > Telefon: 0221 3673-3318 > Telefax: 0221 3673-3636 > E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! > > > Von: Christian Stürmer [mailto:law@stuermerweb.de] > Gesendet: Dienstag, 25. August 2015 14:57 > An: Held, Katja > Betreff: Statistik und Informationen bezüglich (ambulanter) Kuren > > Sehr geehrte Frau Held! > > Für das Jahr 2015 können die Angaben so nicht stimmen. Mir alleine sind schon 2 bewilligte Auslandskuren in Ischia bekannt, eine wurde zu Ostern durchgeführt und eine im Moment. > Weiter gibt es widersprüchliche Angaben zu dem einschlägigen Vorstandsbeschluss. Zum einen wurde einer Betroffenen mitgeteilt, dass der Vorstandsbeschluss vom 12.5 stamme. Nunmehr wird ausgeführt, er stamme vom 2./3.7. > Ich bitte um den vollständigen Vorstandsbeschluss. Was ist am 12.5. zu der Frage der Kostenübernahme bei (ambulanten) Kuren beschlossen worden? Ggf. bitte ich um das Protokoll. > > Vielen Dank für Ihre Mühe! > > Mit freundlichen Grüßen > > Christian Stürmer > Mitglied des Stiftungsrates der Conterganstiftung für behinderte Menschen > > > > Am 24.08.2015 um 10:56 schrieb Held, Katja: >> Sehr geehrter Herr Stürmer, >> >> auf Ihre Anfrage vom 27.07.2015 zur Thematik "Kappung der erstattungsfähigen Kosten bei ambulanten Badekuren" erteile ich Ihnen gerne die gewünschten Auskünfte: >> >> Zu 1. >> a) Wieviele Conterganbetroffene haben 2014 eine ambulante Badekur bei der Stiftung beantragt? >> Antwort: 5 >> >> b) Wieviele wurden insoweit bewilligt und wieviele abgelehnt? >> Antwort: >> - Bewilligungen: 2 >> - Ablehnungen: 0 >> - In Bearbeitung: 3 >> >> c) Wieviele ambulante Badekuren wurden hierbei im Ausland durchgeführt? >> Antwort: 1 >> >> d) Wie hoch waren die insoweit entstandenen Kosten? >> Antwort: >> - Ausland: 7.840,00 Euro >> - Inland: 1.050,00 Euro >> >> e) Wieviele Conterganbetroffene haben 2015 eine ambulante Badekur bei der Stiftung beantragt? >> Antwort: 6 >> >> f) Wieviele wurden insoweit bewilligt und wieviele abgelehnt? >> Antwort: >> - Bewilligungen: 2 >> - Ablehnungen: 1 >> - In Bearbeitung: 2 >> - Teilbewilligungen: 1 >> >> g) Wieviele ambulante Badekuren wurden hierbei im Ausland durchgeführt? >> Antwort: 1 >> >> h) Wie hoch waren die insoweit entstandenen Kosten? >> Antwort: >> - Ausland: >> 7.893,00 Euro >> 4.038,00 Euro >> 4.830,00 Euro (Teilbewilligung) >> >> Hinweis: Die aufgeführten Beträge sind solche, die seitens der Stiftung erstattet wurden und beinhalten in allen Fällen auch die Kosten einer Begleitperson (Ausnahme: Rehamaßnahme Inland 2014 in Höhe von 1.050,00 Euro). >> >> Zu 2. und 3.: >> Der Auszug des Protokolls der 453. Sitzung des Vorstands zur Thematik "Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen" sowie die diesbezüglich relevanten Rechtsgrundlagen finden Sie im Anhang. >> >> Sollten Sie zu den oben genannten Angaben noch Fragen haben, so melden Sie sich gerne jederzeit. >> >> Mit freundlichen Grüßen >> >> Katja Held >> >> Conterganstiftung für >> behinderte Menschen >> Geschäftsstelle >> Postanschrift: 50964 Köln >> Telefon: 0221 3673-3318 >> Telefax: 0221 3673-3636 >> E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! >> > [/right]
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Antrag zum Beschluss im UV im Stiftungsrat de Conterganstiftung 04 Sep 2015 16:52 #37824
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Nach wie vor macht man mit uns Betroffenenvertretern in der Conterganstiftung, was man möchte. Höflich bitte ich um Kenntnisnahme der Korrespondenz unten und imAnhang (ganz unten). Die gesetzlich vorgesehenen Reha-Leistungen werden willkürlich auf eine pro Jahr beschränkt und zudem die Übernachtungskosten bei Kuren auf einen Betrag festgeschrieben, mit denen schwerstbehinderte Conterganopfer nicht unterzubringen sind. Diese Beschlüsse haben die beiden Damen des Stiftungsvorstandes gefasst, obwohl sie hierfür nicht zuständig sind, sondern alleine das BMFSFJ mit von dort zu erlassenden Richtlinien - vgl. meinen Antrag unten. Nun hat man mir nochmal kurz meinen Antrag (unten) mit dem Text aus der Anlage umgedreht.... Viele Grüße Christian Stürmer -------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: meine Entscheidung im schriftlichen Umlaufverfahren "Rehabilitationsmaßnahmen" Datum: Fri, 4 Sep 2015 11:30:55 +0200 Von: Contergannetzwerk Deutschland e.V. <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!> An: Christian Stürmer Vorsitzender des Contergannetzwerkes Deutschland e.V. Ordentliches Mitglied im Stiftungsrat der Conterganstiftung für behinderte Menschen 73760 Ostfildern Weiherhagstr. 6 Tel: 0711/3101676 0172/7935325 Fax: 0711/63346065 Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 03.09.2015 An den Vorsitzenden des Stiftungsrates der Conterganstiftung für behinderte Menschen - Herrn Ministerialdirigent Christoph Linzbach - c/o Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Berlin An die Geschäftsstelle der Conterganstiftung für behinderte Menschen Köln gegenwärtiges Umlaufverfahren ------------------------------------------- Sehr geehrte Damen und Herren! Leider kann ich dem nunmehr initiierten Umlaufverfahren so nicht zustimmen. Meine ins Umlaufverfahren gebrachte Beschlussvorlage (siehe unten) und die entsprechende Begründung wurden einfach willkürlich ohne meine Zustimmung grob verändert. Überdies muss ich meine Sachentscheidung hierzu noch weiter hinausschieben, da ich nach wie vor die von mir als Stiftungsratsmitglied angeforderten Informationen in Form der kompletten Vorstandsprotokolle in elektronischer Form (wie sie auch Herrn Meyer zur Verfügung gestellt wurden) - und wie sie auch mir zustehen - immer noch nicht erhalten habe. Wie von Ihnen in Ihrem Anschreiben ausgeführt, soll meine Vorlegungsfrage und die entsprechende Begründung, mit dem Widerspruch in der nächsten Stiftungsratssitzung Einzug finden. Bitte beachten Sie hierbei ausdrücklich, dass der von Ihnen vorgelegten Text, weder mein Antrag, noch meine Begründung hierzu ist. Mein Antrag gilt nach wie vor, wie untenstehend ersichtlich. Vielen Dank für Ihre umfänglichen Mühen! Höflich bitte ich um eine Eingangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen Christian Stürmer -------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: Schriftliches Umlaufverfahren "Rehabilitationsmaßnahmen" Datum: Thu, 3 Sep 2015 14:12:13 +0200 Von: Held, Katja <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!> An: Kopie (CC): Sehr geehrte Damen und Herren, im Auftrag des Stiftungsratsvorsitzenden Herrn Linzbach bitte ich um Abstimmung über die Bewilligungspraxis bei ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen gemäß § 14 Nr. 1 der Schadens-Richtlinien zum Conterganstiftungsgesetz im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens. Näheres entnehmen Sie bitte dem beigefügten Anschreiben, der Beschlussvorlage sowie der dazugehörigen Anlage. Die Unterlagen werden den ordentlichen Mitgliedern zusätzlich per Post versandt. Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich gerne jederzeit. Mit freundlichen Grüßen Katja Held Conterganstiftung für behinderte Menschen Geschäftsstelle Postanschrift: 50964 Köln Telefon: 0221 3673-3318 Telefax: 0221 3673-3636 E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Christian Stürmer Vorsitzender des Contergannetzwerkes Deutschland e.V. Ordentliches Mitglied im Stiftungsrat der Conterganstiftung für behinderte Menschen 73760 Ostfildern Weiherhagstr. 6 Tel: 0711/3101676 0172/7935325 Fax: 0711/63346065 Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 27.08.2015 An den Vorsitzenden des Stiftungsrates der Conterganstiftung für behinderte Menschen - Herrn Ministerialdirigent Christoph Linzbach - c/o Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Berlin Antrag zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren bezüglich Reha-Maßnahmen, insbesondere (ambulante) Kuren -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Sehr geehrter Herr Linzbach, sehr geehrte Damen und Herren! Ich beantrage, dass der Stiftungsrat der Conterganstiftung für behinderte Menschen im Umlaufverfahren entscheiden möge: Ärztlich verordnete Rehabilitationsmaßnahmen, gem. § 14 Ziff. 1 der Richtlinien zum Conterganstiftungsgesetz, im Form von ambulanten oder stationären Kuren werden ohne Beschränkung auf einen Tagessatz oder Limitierung auf eine Anzahl von Maßnahmen je Kalenderjahr von der Conterganstiftung für behinderte Menschen gewährt. Hierzu führe ich aus: Der Vorstand hat, gem. beiliegendem Protokoll in seiner Sitzung vom 2./3.07.2015 beschlossen, bei der Unterbringung von Conterganopfern bei ambulanten Badekuren höchstens 115 Euro je Tag zu zahlen. Weiterhin hat der Vorstand am 12.05.2015, gem. beiliegendem Bescheid, beschlossen, Reha-Maßnahmen höchstens einmal je Kalenderjahr zu gewähren. Dies widerspricht in eklatanter Weise der Rechtslage und dem Willen des Gesetzgebers. Gem. § 13 Abs. 1 ContStifG stehen den Conterganopfern Leistungen bezüglich ihrer spezifischen Bedarfe zu. Gem. § 13 Abs. 6 ContStifG erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Thema, wie das "Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist" entsprechende Richtlinien. Diese Richtlinien haben festzulegen, "nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind". Bezüglich von Kurmaßnahmen geschieht dies mit § 14 Ziff. 1 der Richtlinien, wonach "insbesondere ambulante und stationäre Kuraufenthalte in geeigneten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie die Mitnahme einer notwendigen Begleitperson und deren Verdienstausfall bis zur Höhe der für ehrenamtliche Richter gemäß § 18 Satz 1 JVEG gewährten Entschädigung für Verdienstausfall" Leistungen für Conterganopfer darstellen. Der Vorstand ist nicht befugt - über das Gesetz, Richtlinien und Satzung hinaus - selbst Recht zu setzen: Dies aber tut er zum einen, indem er allgemeine Kappungsgrenzen bei ambulanten Badekuren einführt. Unabhängig vom Einzelfall wurde verfügt, also grundsätzlich - selbst bei Sonderfällen - maximal 115 Euro je Tag für die Unterbringung von Conterganopfern bei ambulanten Badekuren zu zahlen. Eine solche Vorgehensweise ist auch nicht durch § 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) gedeckt. Zwar wird mit dieser Vorschrift "Wirtschaftlichkeit" und "Sparsamkeit" verordnet. Für 115 Euro pro Tag findet sich für eine schwerbehinderte Person in Kuranlagen sehr oft keine Unterkunft. In Kurhotels sind vielfach auch noch Heil- und Hilfsangebote, wie z.B. Thermalanwendungen, inkludiert. An die Unterbringung von Conterganopfern sind zudem noch besondere Anforderungen zu stellen. Einige reisen mit einem Elektrorollstuhl, mit Gerätschaften, Ohnarmer mit besonderen Ansprüchen an eine Bekachelung des Badezimmers zur Installation von Hilfsgeräten, etc. und/oder Begleitperson(en) an. Überdies wird verlangt, dass ein (Bade-) Arzt im Kurhotel ist. Unter diesen Prämissen ist für dieses Tagesbudget eine Unterbringung schwerbehinderter Conterganopfer in der Regel geradezu ausgeschlossen Die Bundeshaushaltsordnung fordert zwar, dass bei der Erreichung des Ziels, hier die (ambulante) Kur, zwar wirtschaftlich und sparsam vorgegangen wird. Dies bedarf bei uns schwerbehinderten Contergangeschädigten aber immer einer Einzelfallprüfung. Es ist weder im Sinne der Bundeshaushaltsordnung, noch im Sinne des Gesetzgebers, dass willkürlich Kappungsgrenzen eingeführt werden und mit diesen dann die Maßnahme selbst vereitelt oder gefährdet werden. Hierzu ist der Vorstand selbstredend nicht befugt. Dass zum anderen nunmehr sogar ärztlich verordnete Reha-Maßnahmen nur einmal im Jahr, gemäß beigefügten Bescheid übernommen werden, ist gleichsam kontradiktorisch zur Intension des 3. Conterganstiftungsänderungsgesetzes. Es war gerade beabsichtigt, den Geschädigten im Rahmen ihres ohnehin bestehenden Jahresbudgets von höchstens 20.000 Euro alles zukommen zu lassen, was sie an Heil- und Hilfsmitteln und gerade an Therapien, etc. benötigen. Diese Rechte werden den Geschädigten mIt den Vorstandbeschlüssen willkürlich eingeschränkt. Als Betroffenenvertreter im Stiftungsrat protestiere hiergegen auf das Entschiedenste und verlange die umgehende Korrektur. Mit freundlichen Grüßen Christian Stürmer -------- Weitergeleitete Nachricht -------- Betreff: Ihre Angaben und Unterlagen bezüglich Vorstandsbeschlüsse zu (ambulanten) Kuren Datum: Thu, 27 Aug 2015 10:57:27 +0200 Von: Christian Stürmer <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!> An: Held, Katja <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!> Sehr geehrte Frau Held! Danke für die Korrekturen. Es fehlt mir noch der vollständige Vorstandsbeschluss vom 2./3.07.2015, den ich noch zu übersenden bitte. Weiterhin beziehe ich mich auf den beigefügten Bescheid, woraus ersichtlich ist, dass der Vorstand sehr wohl am 12.05.2015 einen Grundlagenbeschluss zur Kappungsgrenze bezüglich der (ambulanten) Badekuren erlassen hat. Dies zugrunde gelegt, stimmen Ihre untenstehenden Angaben auch insoweit nicht. Ich bitte insoweit nochmal um Aufklärung und um Übersendung aller Protokolle, die das o.g. Thema betreffen. Besten Dank und freundliche Grüße Christian Stürmer Mitglied im Stiftungsrat der Conterganstiftung für behinderte Menschen Am 26.08.2015 um 14:23 schrieb Held, Katja: > Sehr geehrter Herr Stürmer, > > gerne komme ich auf Ihre E-Mail vom heutigen Tag zurück. > > Bei der Beantwortung der Frage zu Ziffer 1. g) "Wieviele ambulante Badekuren wurden hierbei im Ausland durchgeführt?" muss es richtigerweise lauten: 3 (betrifft die 2 Bewilligungen sowie die Teilbewilligung). > > Alle 6 in 2015 beantragten Kuren bezogen sich auf das europäische Ausland. > > Das Versehen bitte ich insoweit zu entschuldigen. > > Die Ihnen vorliegende Information zu einem möglicherweise am 12.05.2015 seitens des Vorstandes getroffenen Beschlusses ist falsch. Der Vorstand hat diese Thematik erstmalig und ausschließlich am 02./03.07.2015 im Rahmen der 453. Vorstandssitzung besprochen. > > Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. > > Mit freundlichen Grüßen > > Katja Held > > Conterganstiftung für > behinderte Menschen > Geschäftsstelle > Postanschrift: 50964 Köln > Telefon: 0221 3673-3318 > Telefax: 0221 3673-3636 > E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! > > > Von: Christian Stürmer [mailto:law@stuermerweb.de] > Gesendet: Dienstag, 25. August 2015 14:57 > An: Held, Katja > Betreff: Statistik und Informationen bezüglich (ambulanter) Kuren > > Sehr geehrte Frau Held! > > Für das Jahr 2015 können die Angaben so nicht stimmen. Mir alleine sind schon 2 bewilligte Auslandskuren in Ischia bekannt, eine wurde zu Ostern durchgeführt und eine im Moment. > Weiter gibt es widersprüchliche Angaben zu dem einschlägigen Vorstandsbeschluss. Zum einen wurde einer Betroffenen mitgeteilt, dass der Vorstandsbeschluss vom 12.5 stamme. Nunmehr wird ausgeführt, er stamme vom 2./3.7. > Ich bitte um den vollständigen Vorstandsbeschluss. Was ist am 12.5. zu der Frage der Kostenübernahme bei (ambulanten) Kuren beschlossen worden? Ggf. bitte ich um das Protokoll. > > Vielen Dank für Ihre Mühe! > > Mit freundlichen Grüßen > > Christian Stürmer > Mitglied des Stiftungsrates der Conterganstiftung für behinderte Menschen > > > > Am 24.08.2015 um 10:56 schrieb Held, Katja: >> Sehr geehrter Herr Stürmer, >> >> auf Ihre Anfrage vom 27.07.2015 zur Thematik "Kappung der erstattungsfähigen Kosten bei ambulanten Badekuren" erteile ich Ihnen gerne die gewünschten Auskünfte: >> >> Zu 1. >> a) Wieviele Conterganbetroffene haben 2014 eine ambulante Badekur bei der Stiftung beantragt? >> Antwort: 5 >> >> b) Wieviele wurden insoweit bewilligt und wieviele abgelehnt? >> Antwort: >> - Bewilligungen: 2 >> - Ablehnungen: 0 >> - In Bearbeitung: 3 >> >> c) Wieviele ambulante Badekuren wurden hierbei im Ausland durchgeführt? >> Antwort: 1 >> >> d) Wie hoch waren die insoweit entstandenen Kosten? >> Antwort: >> - Ausland: 7.840,00 Euro >> - Inland: 1.050,00 Euro >> >> e) Wieviele Conterganbetroffene haben 2015 eine ambulante Badekur bei der Stiftung beantragt? >> Antwort: 6 >> >> f) Wieviele wurden insoweit bewilligt und wieviele abgelehnt? >> Antwort: >> - Bewilligungen: 2 >> - Ablehnungen: 1 >> - In Bearbeitung: 2 >> - Teilbewilligungen: 1 >> >> g) Wieviele ambulante Badekuren wurden hierbei im Ausland durchgeführt? >> Antwort: 1 >> >> h) Wie hoch waren die insoweit entstandenen Kosten? >> Antwort: >> - Ausland: >> 7.893,00 Euro >> 4.038,00 Euro >> 4.830,00 Euro (Teilbewilligung) >> >> Hinweis: Die aufgeführten Beträge sind solche, die seitens der Stiftung erstattet wurden und beinhalten in allen Fällen auch die Kosten einer Begleitperson (Ausnahme: Rehamaßnahme Inland 2014 in Höhe von 1.050,00 Euro). >> >> Zu 2. und 3.: >> Der Auszug des Protokolls der 453. Sitzung des Vorstands zur Thematik "Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen" sowie die diesbezüglich relevanten Rechtsgrundlagen finden Sie im Anhang. >> >> Sollten Sie zu den oben genannten Angaben noch Fragen haben, so melden Sie sich gerne jederzeit. >> >> Mit freundlichen Grüßen >> >> Katja Held >> >> Conterganstiftung für >> behinderte Menschen >> Geschäftsstelle >> Postanschrift: 50964 Köln >> Telefon: 0221 3673-3318 >> Telefax: 0221 3673-3636 >> E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! >> >
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