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THEMA: meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story

meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 05 Nov 2013 22:46 #34406

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heute, am 05 Nov 2013 , war Stiftungsratssitzung....

Meine Anträge,

- auf Einsetzung einer Kommission zur Überprüfung der Frage, ob erheblich Gliedmaßengeschädigte zusätzliche Schadenspunkte erhalten können und

- Hilfsmittel, behindertengerechte Einrichtungsgegenstände (wie spezielle Kühlschränke, Herde etc.), Wohnungsumbauten und Kraftfahrzeuge in den Leistungskatalog der Stiftung als spezifische Bedarfe aufzunehmen,

wurden angenommen......

Ein toller weiterer Schritt.....

Meine Anträge und eine Erläuterung (Handout) zu meinen Anträgen in Anlage.

Das Handout wurde an die Stiftungsratsteilnehmer und das Publikum verteilt....

Es geht weiter.......
Anhang:

meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 06 Nov 2013 02:21 #34407

  • werner
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Christian ,
das hast Du gut vorbereitet und ausgearbeitet !
Ein weiterer wichtiger Schritt zu mehr Gerechtigkeit !
Besonders wichtig finde ich ,das endlich die wichtigen Dinge und Hilfsmittel in der Zukunft
von der Stiftung gefördert werden .
Das war auch der Wille der Politik und aus dem Resümee der Studie abzuleiten .
Mich wundert wie sich das Ministerium windet , den Wille der Politik umzusetzen !
Weiterhin viel Erfolg , Christian !
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meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 06 Nov 2013 07:55 #34409

  • susannelothar
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Hallo Christian,
wurden deine Anträge "nur" angenommen oder auch bewilligt?

meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 06 Nov 2013 08:39 #34411

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Diese Stiftungsratssitzung werde ich im Leben nicht mehr vergessen! Ich muss das Geschehene erst noch sacken lassen!

Ich kann mich nur immer wiederholen: Herzlichen Dank, Christian, auch hierbei wieder für deine mühevolle Arbeit! Überwältigend, was du immer wieder in Bewegung bringst.

LG
Femme
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meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 06 Nov 2013 09:39 #34412

  • manuela29
hallo christian
ich finde es mega super genial toll
was du wieder geschaft hast
weiter so
du bist einfach klasse
oder besser gesagt spitze

l.g
manuela

meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 06 Nov 2013 10:04 #34413

  • Braunauge
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Grosse Klasse, wie es gestern gelaufen ist. Dein Einsatz Christian hat sich sehr gelohnt !

Grüsse Euch

Braunauge

meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 06 Nov 2013 10:22 #34414

  • edschie
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Hallo Christian,

auch ich möchte Dir Danke sagen für die Erfolge dir Du für uns alle erzielst.
Danke

meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 06 Nov 2013 11:00 #34415

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vorab: es gab 3 Enthaltungen und 2 Ja-Stimmen. Jetzt kommt gerade folgende Mail von der Stiftung:

----- Original Message -----
From: Richartz, Gertrud
To: 'xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Cc: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Sent: Wednesday, November 06, 2013 10:50 AM
Subject: Stiftungsratssitzung am 05.11.2013


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Nachgang zu der gestrigen Stiftungsratssitzung hat die Rechtsaufsicht folgende Information übersandt:

Gemäß § 8 Abs. 7 der Stiftungssatzung können Beschlüsse des Stiftungsrates grundsätzlich „mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder“ gefasst werden. Daher wirken sich Enthaltungen als NEIN-Stimmen aus.
Damit sind die in der gestrigen Stiftungsratssitzung zu TOP 10 gestellten beiden Anträge von Herrn Stürmer mit jeweils zwei Zustimmungen und drei Enthaltungen abgelehnt.

Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Gertrud Richartz

Conterganstiftung für
behinderte Menschen
Geschäftsstelle
Postanschrift: 50964 Köln
Telefon 0221 3673-3300
Telefax 0221 3673-3636
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 06 Nov 2013 11:24 #34416

  • susannelothar
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Das ist ja wohl ein absoluter Hammer!!! Wie kann man nur???!!!!

meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 06 Nov 2013 11:59 #34417

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Christian Stürmer

Vorsitzender des Contergannetzwerkes Deutschland e.V.

Mitglied im Stiftungsrat der Conterganstiftung für
behinderte Menschen als Stellvertreter

737650 Ostfildern
Weiherhagstr. 6

Tel.: 0711/3101676
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

06.11.2013


An
die Conterganstiftung für behinderte Menschen
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Politikern zur Kenntnis -





gestrige Entscheidung über meine Anträge vom 13. und 16.08.2013 -

- hier: heutige Umdeklarierungen der Abstimmungsergebnisse in "Ablehnungen"

-------------------------------------------------------------------------------------------------------



Sehr geehrte Damen und Herren!

Gestern hat der Stiftungsrat der Conterganstiftung für behinderte Menschen über meine Anträge verhandelt:

1.) eine Kommission zur Überprüfung der Frage eizusetzen, ob erheblich Gliedmaßengeschädigte zusätzliche Schadenspunkte erhalten können und

2.) Hilfsmittel, behindertengerechte Einrichtungsgegenstände (wie spezielle Kühlschränke, Herde etc.), Wohnungsumbauten und Kraftfahrzeuge in den Leistungskatalog der Stiftung als spezifische Bedarfe aufzunehmen.

Nachdem die beiden Abstimmungen, die meine beiden o.g. Anträge betrafen, jeweils 3 Enthaltungen (Ministeriumsvertreter) und 2 Ja-Stimmen (Betroffenenvertreter) ergeben haben, hat der Vorsitzende des Stiftungsrates, Herr Ministerialdirektor Dieter Hackler, in derselben Sitzung vorbehaltslos die Annahme der Beschlüsse erklärt.

Mit untenstehender Email erreichte mich jetzt, einen Tag später, die Nachricht, dass Frau Dr. Kürschner vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nunmehr behauptet, diese Abstimmungen seien als Ablehnungen zu werten:

Dieser Vorgang zeigt wieder einmal, dass sich am Umgang mit den Betroffenen noch nicht wesentlich viel geändert hat.

Zur rechtlichen Bewertung:

Der Vortrag von Frau Dr. Kürschner als Rechtsaufsicht ist überdies auch falsch:
"Die „einfache“ Mehrheit erreicht ein Beschlussantrag bzw. Wahlvorschlag, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt. Die einfache (im Gegensatz zur qualifizierten) Mehrheit entspricht somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 74; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht 11. Aufl. Rn. 1683 f., 1689; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rn. 208; Palandt/Heinrichs/Ellenberger BGB 67. Aufl. § 32 Rn. 7). Hiervon zu unterscheiden ist die „relative“ Stimmenmehrheit, bei der es genügt, dass eine Abstimmungsalternative mehr Stimmen erhält als eine der anderen."

Zitiat aus Beschluss des Oberlandesgerichts München 31 Wx 78/07 ( Ziffer II. 2 a aa) openjur.de/u/298564.html

Ich bitte zu der Frage jetzt unverzüglich eine Klärung herbeizuführen und dies mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Stürmer

meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 06 Nov 2013 13:34 #34420

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Unfassbar, wie die Stiftung versucht, sich da rauszuwinden. Ich glaube es nicht! Da fehlen einem die Worte!

Seit wann gelten Enthaltungen als Nein-Stimmen? So wäre ja die Option, sich zu enthalten gleichzusetzen, völlig nutzlos! Andersherum: Da könnten man genauso sagen, die Enthaltungen gelten als "Ja-Stimmen"!

So ein Unsinn habe ich lange nicht mehr gehört!

Das ist eine Lachnummer ohnegleichen!

Stimmenenthaltungen sind logischerweise Stimmen auf neutraler Ebene zu werten, weder nein noch ja!

BASTA!


LG
Femme
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meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 06 Nov 2013 17:01 #34425

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Mit welcher Selbstherlichkeit sich die Stiftung wieder einmal gegen den erklärten Willen der Politik
hinwegsetzt und gegen die Interessen der Conterganopfer arbeitet ,Ist unfassbar !
Jetzt ist die richtige Zeit um dies in der Politik im Gang zu bringen.
Denn mit Bildung der neuen Bundesregierung wird es sicherlich neue Strukturen dort geben !
Gemeinsam sind wir stark !
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meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 06 Nov 2013 18:24 #34426

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Übrigens steht in der Satzung der Conterganstiftung:

Auszug:

"
(7) Alle übrigen Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden."

Da steht nichts von: Enthaltungen werden als "Nein" gewertet!

LG

Femme
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meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 06 Nov 2013 18:51 #34427

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Ich hatte diesen Fall in meiner Steuerberatungspraxis mal bei einem Verein. Nach lfd. Rechtsprechung gilt:
Bei Auszählung der Stimmen (so die herrschende Rechtsprechung) werden nur Ja- und Nein-Stimmen berücksichtigt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht in die Mehrheitsberechnung miteinbezogen. Eine einfache Mehrheit ist also gegeben (und der Beschluss damit gefasst), wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die Zahl der Nein-Stimmen, unabhängig davon, wie viele Mitglieder sich enthalten. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist also für die Mehrheitsberechnung keine Bezugsgröße. Das gilt auch bei Beschlüssen, für die das Gesetz eine andere als die einfache Mehrheit verlangt.
Die Satzung kann von dieser Regelung abweichen, indem sie die Enthaltungen und ungültige Stimmen als Nein-Stimmen wertet. Das sollte aber in einer klaren Regelung erfolgen.

Habe mal in der Satzung geschaut: Da steht nichts von einer anderen Regelung.

Abgesehen davon finde ich die Mail der Stiftung an sich schon eine Blamage. Bevor man so was rausgehen lässt, sollte man sich rechtlich 100%-ig sicher sein. Ein Witz so was.
Lebe deinen Traum und träum nicht dein Leben.

meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 07 Nov 2013 11:40 #34430

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Zitat: "Gemäß § 8 Abs. 7 der Stiftungssatzung können Beschlüsse des Stiftungsrates grundsätzlich „mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder“ gefasst werden. Daher wirken sich Enthaltungen als NEIN-Stimmen aus.

§ 8 Abs. 7 derStiftungssatzung besagt:

§ 8
Stiftungsrat

(1) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere

1. der Erlass und die Änderung der Satzung,

2. der Erlass seiner Geschäftsordnung,

3. die Zustimmung zur Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und ihrer
Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 7 Absatz 2 ContStifG,

4. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes und seiner
Kommissionen,

5. der Erlass von Richtlinien für die Leistungen nach Abschnitt 3 ContStifG,

6. die Aufstellung des Vergabeplanes und die Anordnung seiner Ausführung,

7. die Feststellung des Haushaltsplanes,

8. die Feststellung der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes auf
Grund des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfung, und zwar jeweils bis zum 30.
Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,

9. die Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes. Gegenstand der Überwachung
sind die Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der
Entscheidungen des Vorstandes,

10. die Genehmigung eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der im Zusammenhang
mit der Unterhaltung einer Geschäftsstelle nach § 5 Absatz 3 abgeschlossen wird.
Der Vertrag und seine eventuellen Änderungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(2) Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt den Stiftungsrat gegenüber
dem Stiftungsvorstand.

(3) Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates koordiniert die Arbeit des
Stiftungsrates und soll mit dem Stiftungsvorstand regelmäßig Kontakt halten.

(4) Die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende beruft den Stiftungsrat
durch schriftliche Einladung aller übrigen Mitglieder unter Nennung der
Tagesordnung nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, ein. Die Einberufung muss
erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrates oder der
Stiftungsvorstand dies unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Einladung soll mindestens zwei Wochen
vor dem Sitzungstermin erfolgen, sofern nicht anderweitiges einstimmiges
Einverständnis aller Mitglieder vorliegt; maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die
Absendung der Einladung. Die Einladung mit der Tagesordnung ist zum gleichen
Zeitpunkt auf der Homepage
der Stiftung zu veröffentlichen.

(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung ordnungsmäßig
geladen wurde und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der
Stiftungsrat ist nicht beschlussfähig, wenn kein Mitglied oder dessen Stellvertreterin
oder Stellvertreter aus dem Kreis der Leistungsberechtigten oder der Ministerien
anwesend ist. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates leitet dessen Sitzungen.

(6) Beschlüsse über den Erlass oder eine Abänderung dieser Satzung, über die
Auflösung des Stiftungsrates oder über die Abwahl der oder des
Stiftungsratsvorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertretung bedürfen einer
Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates.

(7) Alle übrigen Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst werden.


8. Über alle Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu fertigen, das von der
Sitzungsleitung zu unterschreiben und den übrigen Mitgliedern zur Kenntnis zu
geben ist. Das Protokoll ist zudem auf der Homepage der Stiftung zu veröffentlichen.
In nichtöffentlicher Sitzung nach § 6 Absatz 5 Satz 3 ContStifG gefasste Beschlüsse
sind nur bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte
Interessen einzelner entgegenstehen.

(9) Die für die Stiftung zuständige Beamtin oder der zuständige Beamte des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist berechtigt, an allen
Sitzungen des Stiftungsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen.


*ohne Worte*

LG
Femme
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meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 07 Nov 2013 12:11 #34431

  • Lilly
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  • Liebe Grüße an "ALLE"
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Ja, da sieht man es wieder wie die Stiftung für Contergangeschädigte arbeitet, nämlich nich für "UNS" sondern genau das Gegenteil wird praktiziert. Man kann sich ja am Jahresende auf die Schulter klopfen, denn man führt viel viel Geld wieder zurück in den Bundeshaushalt. Egal ob es Revisionsanträge (dauern ewig) es gibt Fälle von Revisionsanträgen die laufen schon seit 3 Jahren oder 17 Monaten ?? oder ob man von der Stiftung etwas möchte, das nicht im Hilfsmittelkatalog der GKV steht - Ablehnung- ich frage mich wofür die 30 Millionen denn sein sollen, denn soviel braucht kein/alle Contis nicht für jährliche Hilfsmittel ??? Irgendwann ist auch unser Bedarf an Hilfsmitteln vorbei, dann hat jeder das was er braucht ob selbst finanziert oder über Stiftung erhalten. Ich würde z.B. gerne meine 20.000 €, da ich jetzt in der glücklichen Lage bin noch keine oder wenig kostspielige Hilfsmittel zu benötigen das Geld an schwerstgeschädigte Contis weitergeben die vielleicht mit dem jährlichen Budget von 20.000 € nicht auskommen weitergeben, aber das geht ja leider nicht!!!! Ich könnte aus der Haut fahren !!! Man meint gerade das wäre von den Politikern so gewollt, erst großzügig Geld für höhere Renten und Hilfsmittel zur Verfügung stellen 125 Millionen aber doch mit dem Augenmerk darauf das uns ja nicht alles zu Gute kommt !!!

Liebe Grüße
Lilly
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meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 07 Nov 2013 13:45 #34433

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Wenn in der Satzung nichts anderes steht, dann zählen "Enthaltungen" nicht bei der Abstimmung mit.

Siehe hier:

www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/...ssfaehigkeit/107003/

Einfache Mehrheit
Hierbei handelt es sich um die gesetzliche Grundregel für Abstimmungen in der Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden.

Stimmenauszählung
Nach § 32 Abs 1 Satz 3 BGB entscheidet bei einer Beschlussfassung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

wichtig:
Bei einer Abstimmung sind Enthaltungen nicht mitzuzählen. Somit ist ein Antrag angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen.



Da die Conterganstiftung jedoch keine gesonderte Vereinbarung in der Satzung stehen hat...

LG
Femme
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meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 07 Nov 2013 14:21 #34434

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das OLG München ist da auch eindeutig:
Zur rechtlichen Bewertung:

"Die „einfache“ Mehrheit erreicht ein Beschlussantrag bzw. Wahlvorschlag, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt. Die einfache (im Gegensatz zur qualifizierten) Mehrheit entspricht somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 74; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht 11. Aufl. Rn. 1683 f., 1689; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rn. 208; Palandt/Heinrichs/Ellenberger BGB 67. Aufl. § 32 Rn. 7). Hiervon zu unterscheiden ist die „relative“ Stimmenmehrheit, bei der es genügt, dass eine Abstimmungsalternative mehr Stimmen erhält als eine der anderen."

Zitiat aus Beschluss des Oberlandesgerichts München 31 Wx 78/07 ( Ziffer II. 2 a aa) openjur.de/u/298564.html
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meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 07 Nov 2013 14:24 #34435

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so läuft es - wenn auch nicht maßgeblich, da es sich in unserem Fall um eine Stiftung handelt und damit die Rechtslage aus der OLG-Entscheidung maßgeblich ist - im Bundestag:

"Einfache Mehrheit
Im Normalfall genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Theoretisch könnte der Bundestag eine Entscheidung mit zwei Ja-Stimmen gegen eine Nein-Stimme bei sonstigen Enthaltungen treffen."

Quelle:
www.bundestag.de/service/glossar/E/einf_mehr.html
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meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 07 Nov 2013 15:24 #34437

  • werner
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Ich hoffe , das sich die Stiftung von der eindeutigen Rechtslage und den Argumenten von Christian überzeugen lässt !
Es wäre traurig, wenn das langsam sich positiv entwickelnde Vertrauen durch dieses rechtlich nicht nach zu vollziehende
Wirken der Stiftung leiden würde !
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meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 09 Nov 2013 18:11 #34455

  • komanuela
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Danke für den Einsatz,
Gruß komanuela

meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 12 Nov 2013 17:30 #34483

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Christian Stürmer

Vorsitzender des Contergannetzwerkes Deutschland e.V.

Mitglied im Stiftungsrat der Conterganstiftung für
behinderte Menschen als Stellvertreter

737650 Ostfildern
Weiherhagstr. 6

Tel.: 0711/3101676
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12.11.2013


An
die Conterganstiftung für behinderte Menschen
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Politikern zur Kenntnis -







Entscheidung über meine Anträge vom 13. und 16.08.2013 -

- hier: nochmalige Stellungnahme zu den Umdeklarierungen der Abstimmungsergebnisse in "Ablehnungen"

-----------------------------------------------------------------------------------------------


Sehr geehrte Damen und Herren!

Zur heutigen Mitteilung der Rechtsaufsicht nehme ich - unter Bezugnahme auf die unten abgebildete Korrespondenz - nochmal zu den Abstimmungen vom 05.11.2013 im Stiftungsrat der Conterganstiftung für behinderte Menschen Stellung:


Hierbei wurden jeweils mit 2 Ja-Stimmen (Betroffenenvertreter) und 3 Enthaltungen (Ministerienvertreter) in der Stiftungsratsitzung folgende Beschlüsse gefasst:

1.) eine Kommission zur Überprüfung der Frage eizusetzen, ob erheblich Gliedmaßengeschädigte zusätzliche Schadenspunkte erhalten können und

2.) Hilfsmittel, behindertengerechte Einrichtungsgegenstände (wie spezielle Kühlschränke, Herde etc.), Wohnungsumbauten und Kraftfahrzeuge in den Leistungskatalog der Stiftung als spezifische Bedarfe aufzunehmen.

Der Vorsitzende des Stiftungsrates, Herr Ministerialdirektor Dieter Hackler, hat in derselben Sitzung vorbehaltslos die Annahme der Beschlüsse erklärt.

Einen Tag später wurde nun durch die Rechtsaufsicht der Stiftung behauptet, dass die Beschlüsse nicht zustande gekommen seien, weil diese keine hinreichende Anzahl von Ja-Stimmen erhalten hätten. Hierzu habe ich Stellung genommen, worauf die Rechtsaufsicht ihre im Anschluss an dieses Schreiben aufgeführte Meinung geäußert hat.

Zu dieser Auffassung führe ich aus:

Zunächst muss man sich einmal vergegenwärtigen, wie mit den Conterganbetroffenen in ihrer Stiftung umgegangen wird:
Im Stiftungsrat gibt es 5 ordentliche Mitglieder - 3 von Seite der Bundesministerien und 2 Betroffenenvertreter. Wenn es bislang so war, dass die Minsterienvertreter das Alleinbestimmungsrecht hatten, indem sie mit Ja- oder Nein-Abstimmungen ihren Willen durchsetzen konnten, so sollen die Betroffenvertreter nun, nach Meinung der Rechtsaufsicht, sogar so weit zu bloßen Statisten im Stiftungsrat herabgewürdigt werden, dass sie selbst dann keine Beschlüsse durchsetzen können, insofern sich die Ministerienvertreter allesamt enthalten. Das kann nicht akzeptiert werden! Wir sind die Conterganopfer! Der Staat hat an unseren Schädigungen Mitschuld. Gleichsam hat er die Haftungsnachfolge übernommen. Alleine diese Umstände lassen zwingend erwarten, dass uns die Exekutiv-Vertreter mit einem gewissen Respekt behandeln. Nach meiner Auffassung wird dem der in Streit stehende Vorgang nicht mehr gerecht.


Die Bewertung der Rechtsaufsicht ist und bleibt überdies unrichtig:

I.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtssprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, ist es in Fällen, wie in diesem -nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB - grundsätzlich so, dass die Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. "Dabei sind Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, wie nicht erschienen zu behandeln. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist die Mehrheit der abgebenen Stimmen" (Palandt - BGB-Kommentar - 59. Aufl. - § 32, RN 7) - BGH 83,35; Köln NJW RR 94,1547 - vgl. Anlagen). Anderslautendes bedürfe der ausdrücklichen satzungsrechtlichen Regelung. Das ist nicht gegeben!

Weiterhin ist auszuführen, was die Rechtsaufsicht sicherlich übersehen hat, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vor der Änderung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB ergangen ist und damit folgenden Satz auslegt:

"Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder"

(vgl. hierzu beigefügte Abbildungen der Palandt-Kommentierungen zu § 32 BGB - 59 Aufl. - November 1999).

Der hierbei geregelte Tatbestand ist im Wesentlichen gleich mit dem aus der Regelung in § 8 Abs. 7 der Satzung, insoweit es heißt:

"Alle übrigen Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden."

Die durch den Bundesgerichtshof erfolgte Rechtsauslegung § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB (alte Fassung) ist damt auf diese Satzungsregelung übertragbar.

Auch wird der Wille des Gesetzgebers dadurch erkennbar, indem er die Auffassung des Bundesgerichtshofes im Wesentlichen mit Neuformulierung der o.g. Vorschrift ("Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen") gestützt hat.

Nach dem Vorstehenden sind die Enthaltungen - und zwar nach beiden Formulierungen des § 32 Abs 1 Satz 3 (alt und neu) - grundsätzlich als neutral nicht zu bewerten. Alleine hiernach verhelfen die Ja-Stimmen den Beschlüssen zum Durchbruch.

II.
Gleichfalls ist in § 8 der Satzung der Abs. 7 auch als Ergänzung des davorstehenden Abs. 6 zu betrachten: Während Abs. 6 besonders strenge Anforderungen hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse bei Satzungsänderungsbeschlüssen formuliert, regelt Abs. 7 lediglich, dass bei allen übrigen Beschlüssen Normalbedingungen in Abstimmungen gelten, nämlich, dass jeweils die Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen ausschlaggebend sind.

Aus dieser satzungsrechtlichen Klarstellung in § 8 Abs. 7 ist, entgegen dem Vortrag der Rechtsaufsicht, damit auch nicht herleitbar, dass für Abstimmungen, über Satzungsänderungen hinaus, besondere Bedingungen gelten würden; gültig sind insoweit nämlich nur die normalen entsprechenden Regeln und damit nochmal: Stimmenthaltungen zählen nicht, was bedeutet, dass bei 2 Ja-Stimmen die Anträge jeweils angenommen wurden.

Ich bitte um möglichst zeitnahe Bestätigung der Gültigkeit der betreffenden beiden Stiftungsratsbeschlüsse

und verbleibe bis dahin,

mit freundlichen Grüßen

Christian Stürmer

Link zur Satzung: www.conterganstiftung.de/download/stiftungssatzung_20130719.pdf




----- Original Message -----
From: Richartz, Gertrud
To: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Cc: Geschäftsstelle-Contergan
Sent: Tuesday, November 12, 2013 10:25 AM
Subject: Stiftungsratssitzung am 05.11.2013; Mail von 06.11.2013


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Rechtsaufsicht hat die Einwendungen von Herrn Stürmer vom 6.11.2013 gegen die Wertung der in der Stiftungsratssitzung zu TOP 10 gestellten Anträge als abgelehnt eingehend geprüft und gebeten Ihnen folgendes mitzuteilen:

Auch nach nochmaliger rechtlicher Prüfung bleibt es dabei, dass die in der Stiftungsratssitzung vom 5.11.2013 zu TOP 10 gestellten beiden Anträge von Herrn Stürmer abgelehnt worden sind.

1. Nach ständiger einhelliger Rechtsprechung ist es im Vereinsrecht für das Zustandekommen eines zustimmenden Beschlusses unerheblich, dass der Versammlungsleiter im Anschluss an die
Abstimmung ausgesprochen hat, dass Anträgen zugestimmt worden sei. Der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kommt keine konstitutive Bedeutung zu. Entscheidend ist das tatsächliche Abstimmungsergebnis. Dieser Grundsatz ist auch hier anwendbar.

2. Gemäß § 8 Abs. 7 der Stiftungssatzung können Beschlüsse des Stiftungsrates grundsätzlich „mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder“ gefasst werden.
Im Vereinsrecht ist für die Beschlussfassung in § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB geregelt, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Soll bei der Beschlussfassung im Verein in Abweichung vom Gesetz nicht die Mehrheit der abstimmenden, sondern der anwesenden Mitglieder entscheiden, so dass Stimmenthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden, so muss dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus der Vereinssatzung eindeutig hervorgehen.

Der Gesetzeswortlaut in § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB lautet: „Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen“. Von diesem Wortlaut weicht die Regelung in § 8 Abs. 7 der Stiftungssatzung ab: „Alle übrigen Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden“.
Die Bezugnahme im Gesetzeswortlauf auf die „abgegebenen Stimmen“ und in der Stiftungssatzung auf die „anwesenden Mitglieder“ verdeutlicht, dass der Satzungsgeber eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Regelung treffen wollte. Ausschlaggebend für die Ermittlung der Bezugsgröße für die Mehrheit soll nach der Stiftungssatzung nicht die Mehrheit der abgegeben Stimmen - also Ja- oder Nein-Stimmen -, sondern die Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder - also einschließlich Enthaltungen - sein. Dies ergibt sich damit bereits eindeutig aus dem Wortlaut der Satzung.
Da die Mehrheit in der Stiftungsratssitzung am 05.11.2013 somit aus mindestens drei Stimmen besteht, ist der Antrag mit zwei Zustimmungen und drei Enthaltungen demzufolge als abgelehnt zu werten.

Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Gertrud Richartz

Conterganstiftung für
behinderte Menschen
Geschäftsstelle
Postanschrift: 50964 Köln
e





----- Original Message -----
From: Contergannetzwerk Deutschland e.V.
To: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Sent: Wednesday, November 06, 2013 11:57 AM
Subject: nachträgliche Umdeklarierung der gestrigen Abstimmungsergebnisse im Stiftungsrat der Conterganstiftung für behinderte Menschen



Christian Stürmer

Vorsitzender des Contergannetzwerkes Deutschland e.V.

Mitglied im Stiftungsrat der Conterganstiftung für
behinderte Menschen als Stellvertreter

737650 Ostfildern
Weiherhagstr. 6

Tel.: 0711/3101676
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

06.11.2013


An
die Conterganstiftung für behinderte Menschen
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Politikern zur Kenntnis -





gestrige Entscheidung über meine Anträge vom 13. und 16.08.2013 -

- hier: heutige Umdeklarierungen der Abstimmungsergebnisse in "Ablehnungen"

-------------------------------------------------------------------------------------------------------



Sehr geehrte Damen und Herren!

Gestern hat der Stiftungsrat der Conterganstiftung für behinderte Menschen über meine Anträge verhandelt:

1.) eine Kommission zur Überprüfung der Frage eizusetzen, ob erheblich Gliedmaßengeschädigte zusätzliche Schadenspunkte erhalten können und

2.) Hilfsmittel, behindertengerechte Einrichtungsgegenstände (wie spezielle Kühlschränke, Herde etc.), Wohnungsumbauten und Kraftfahrzeuge in den Leistungskatalog der Stiftung als spezifische Bedarfe aufzunehmen.

Nachdem die beiden Abstimmungen, die meine beiden o.g. Anträge betrafen, jeweils 3 Enthaltungen (Ministeriumsvertreter) und 2 Ja-Stimmen (Betroffenenvertreter) ergeben haben, hat der Vorsitzende des Stiftungsrates, Herr Ministerialdirektor Dieter Hackler, in derselben Sitzung vorbehaltslos die Annahme der Beschlüsse erklärt.

Mit untenstehender Email erreichte mich jetzt, einen Tag später, die Nachricht, dass Frau Dr. Kürschner vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nunmehr behauptet, diese Abstimmungen seien als Ablehnungen zu werten:

Dieser Vorgang zeigt wieder einmal, dass sich am Umgang mit den Betroffenen noch nicht wesentlich viel geändert hat.

Zur rechtlichen Bewertung:

Der Vortrag von Frau Dr. Kürschner als Rechtsaufsicht ist überdies auch falsch:
"Die „einfache“ Mehrheit erreicht ein Beschlussantrag bzw. Wahlvorschlag, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt. Die einfache (im Gegensatz zur qualifizierten) Mehrheit entspricht somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 74; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht 11. Aufl. Rn. 1683 f., 1689; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rn. 208; Palandt/Heinrichs/Ellenberger BGB 67. Aufl. § 32 Rn. 7). Hiervon zu unterscheiden ist die „relative“ Stimmenmehrheit, bei der es genügt, dass eine Abstimmungsalternative mehr Stimmen erhält als eine der anderen."

Zitiat aus Beschluss des Oberlandesgerichts München 31 Wx 78/07 ( Ziffer II. 2 a aa) openjur.de/u/298564.html

Ich bitte zu der Frage jetzt unverzüglich eine Klärung herbeizuführen und dies mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Stürmer

----- Original Message -----
From: Richartz, Gertrud
To: 'xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Cc: Geschäftsstelle-Contergan
Sent: Wednesday, November 06, 2013 10:50 AM
Subject: Stiftungsratssitzung am 05.11.2013


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Nachgang zu der gestrigen Stiftungsratssitzung hat die Rechtsaufsicht folgende Information übersandt:

Gemäß § 8 Abs. 7 der Stiftungssatzung können Beschlüsse des Stiftungsrates grundsätzlich „mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder“ gefasst werden. Daher wirken sich Enthaltungen als NEIN-Stimmen aus.
Damit sind die in der gestrigen Stiftungsratssitzung zu TOP 10 gestellten beiden Anträge von Herrn Stürmer mit jeweils zwei Zustimmungen und drei Enthaltungen abgelehnt.

Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Gertrud Richartz

Conterganstiftung für
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--------------------------------------------------------------------------------
Anhang:

meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 20 Nov 2013 20:54 #34563

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From: "Kruse, Kristina" <Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!>
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Cc: "'Kürschner, Dr. Sylvia'
Sent: Tuesday, November 19, 2013 9:16 AM
Subject: Abstimmungsergebnis TOP 10 Stiftungsratssitzung am 5.11.2013


Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der Email von Herrn Stürmer vom 12.11.2013 nimmt die Rechtsaufsicht wie folgt Stellung:

Die Rechtsaufsicht hat zu prüfen, ob durch die Conterganstiftung Recht und Gesetz eingehalten werden. Hierzu gehört auch die Aufsicht darüber, dass nicht gegen die Stiftungssatzung oder die Richtlinien der Stiftung verstoßen wird. Daher ist die Rechtsaufsicht auch gehalten zu prüfen, ob Beschlüsse des Stiftungsrates rechtmäßig zustande gekommen sind.

Hier geht es um die Frage, ob die Beschlussfassung zu TOP 10 der Stiftungsratssitzung vom 5.11.2013 gegen § 8 Abs. 7 der Stiftungssatzung verstößt.

Der Rechtsaufsicht war sehr wohl bekannt, dass § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB früher einen anderen Wortlaut hatte. Für die Rechtsaufsicht besteht daher keine Veranlassung von ihrer Rechtsauffassung abzuweichen. Danach sind die in der Stiftungsratssitzung vom 5.11.2013 zu TOP 10 gestellten beiden Anträge von Herrn Stürmer abgelehnt worden.


Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB entscheidet aufgrund der Änderung dieser Regelung im Jahr 2009 ausdrücklich "die Mehrheit der abgegebenen Stimmen," während früher die "Mehrheit der erschienenen Mitglieder" erreicht sein musste. Wie dieser Begriff auszulegen war, war in Rechtsprechung und Literatur lange Zeit umstritten. Zuletzt war es herrschende Rechtsprechung, dass bei der Beschlussfassung im Verein die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen war (BGH NJW 1982 S. 1585; OLG Köln NJW-RR 1994 S. 1547; OLG München Beschluss vom 29.01.2008 openJur 2012, 89558). Diese herrschende Meinung ist durch die Änderung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB zum 30.09.2009 nun gesetzliche Regelung geworden. Danach ist ein Antrag angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen. Es handelt sich bei dieser Mehrheit also um eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nicht der anwesenden Stimmen. Diese gesetzliche Reglung kann in der Satzung geändert werden, z. B. dahin dass mit sog. einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden wird. Bei einer solchen Regelung wirken sich Stimmenthaltungen praktisch als Nein-Stimmen aus (BGH NJW 1987 S. 2430).


Nach der Satzung der Conterganstiftung soll ausschlaggebend für die Ermittlung der Bezugsgröße für die Mehrheit nicht die Mehrheit der abgegeben Stimmen - also Ja- oder Nein-Stimmen - sein, sondern die einfache Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder - also einschließlich Enthaltungen. Dies ergibt sich damit bereits eindeutig dem Wortlaut von § 8 Abs. 7 der Stiftungssatzung und folgt zudem aus der Auslegung der Satzung, wonach in § 8 Abs. 6 für bedeutende Beschlussgegenstände bewusst eine andere Regelung getroffen worden ist ("Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates").



Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung

Kristina Kruse

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meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 21 Nov 2013 07:53 #34569

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D.h. also
5 Personen im Rat; 2 Betroffene und 3 "Politik" gesteuerte.

Die brauchen sich bei Anträgen der "Betroffenen" (durch Christian) nur zu enthalten und
schwupp - sind die Anträge abgelehnt - so hab ich es wenigstens verstanden.
Das ist - in dieser Form - für die Katz. Sisyphus lässt grüßen
coconutheadsets.com/wp-content/uploads/2009/12/sisyphus.jpg
Da kann man seine Zeit sinnvoller verbringen.
Nochmals Danke für Christians Bemühen.

Beste Grüße

Kalkulator
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meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 21 Nov 2013 18:40 #34576

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Da stimme ich Kalkulator zu!

Es lohnt sich nicht, den z.T. weiten Weg zur Stiftungsratsitzung auf sich zu nehmen!

Vorschläge werden sowieso abgeschmettert!

Ich musste das erst mal "verdauen", weil ich Ungerechtigkeiten nicht akzeptieren kann!

Wo bleibt hier die Demokratie?

Das ist doch alles nur Schein!

LG
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meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 08 Apr 2015 21:31 #37327

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Nunmehr ist ein Gutachten gefertigt worden zur Frage, ob Enthaltungen als Nein-Stimme bewertbar sind - in Anlage

Zum Gutachten, welches ich gerade bekommen habe, nahm ich soeben Stellung:


Christian Stürmer

Ordentliches Mitglied im Stiftungsrat der Conterganstiftung für behinderte Menschen
Vorsitzender des Contergannetzwerkes Deutschland e.V.

73760 Ostfildern
Weiherhagstr. 6
Tel: 0711/3101676
0172/7935325
Fax: 0711/63346065
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

08.04.2015






An die
Conterganstiftung für behinderte Menschen
- Stiftungsrat -

Köln




Sehr geehrte Damen ud Herren!

Das Gutachten bezüglich der Wertung über das Abstimmungsverhalten im Stiftungsrat wurde nunmehr vorgelegt.

Inhaltlich habe ich erhebliche Bedenken und vermag dem Ergebnis nicht zu folgen:

Stimmenthaltungen in einer Abstimmung als Nein-Stimmen zu werten, wird weder dem Sinn und Zweck der - neben Ja- und Nein-Abstimmungsmöglichkeiten - gegebenen Enthaltungschance gerecht, noch folgt sie der höchstrichterlichen Rechtssprechung:

Es ist richtig, wie im Gutachten auf Seite 3 und 4, in Zitierung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 12.01.1987 - II ZR 152/86, vorgetragen, dass grundsätzlich verlangt ist, dass in Auslegung von § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB, Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen sind (vgl. auch BGHZ 83, 35 [BGH 25.01.1982 - II ZR 164/81]).

Im Lichte der von der Gutachterin zitierten Entscheidung vom 12.01.1987 durch den BGH, liegt aber eben (entgegen der Behauptung des Gutachtens auf Seite 4-6) KEINE hinlängliche Begründung für eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Stimmenthaltungen bei Abstimmungen nicht mitzuzählen sind, vor. Gerade mit seinem Urteil stellt der Bundesgerichtshof für eine solche Ausnahme erhebliche Vorraussetzungen auf, die allerdings nicht vorliegen:

Zwar kann eine "Satzung in Abweichung vom Gesetz allgemein oder für Einzelfälle bestimmen, daß bei der Beschlußfassung nicht die Mehrheit der abstimmenden, sondern der anwesenden Mitglieder entscheiden soll. Der Wille, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, muß aber in der Satzung hinreichend klar zum Ausdruck kommen" - (auch von der Gutachterin zitiertes) Urteil des BGH vom 12.01.1987 - II ZR 152/86, Randnummer 7 (siehe Link unten), in welchem ausgeführt wird:
    "Ausschlaggebend für die Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB durch den Senat (Urt. v. 25.1.1982 - II ZR 164/81, aaO) war der Gesichtspunkt, daß derjenige, der sich der Stimme enthält, seine Unentschiedenheit bekunden und gerade nicht mit Nein stimmen will. Würde seine Stimme trotzdem bei der Mehrheitsberechnung mit der Wirkung einer Nein-Stimme mitgezählt, so würde dies den Erklärungswert seines Abstimmungsverhaltens verfälschen. Soll seine Stimmenthaltung dennoch entgegen der Regel die Bedeutung einer Nein-Stimme haben, so muß dies deshalb aus der Satzung so eindeutig ablesbar sein, daß das einzelne Vereinsmitglied über die Bewertung seines Abstimmungsverhaltens bei vernünftiger Würdigung des Satzungswortlauts nicht im Zweifel sein kann."


Die Satzung der Conterganstiftung bestimmt aber nicht, dass ein Stimmverhalten einer Enthaltung als Nein-Stimme zu werten wäre. Wenn die Gutachterin meint, dass dies durch § 8 Absatz 7 der Satzung der Conterganstiftung ("Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden"), gegeben sei, muss darauf hingewiesen werden, dass diese Vorschrift lediglich bedeutet, dass für eine Beschlussbildung die Mehrheit mit Ja stimmen muss. Dies wird aber nicht der Voraussetzung gerecht, dass - entgegen aller Logik - Enthaltungen als Nein-Stimmen zu werten wären.

Zum Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.01.1987 - II ZR 152/86: www.jurion.de/Urteile/BGH/1987-01-12/II-ZR-152_86

Das Gutachten liegt an.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Stürmer






Am 08.04.2015 um 15:36 schrieb Kruse, Kristina:
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> im Auftrag des Vorstandes und in Abstimmung mit dem Stiftungsratsvorsitzenden Herrn Dr. Sven-Olaf Obst übersende ich als Nachtrag zur letzten Stiftungsratssitzung anbei das Gutachten "Bewertung von Enthaltungen bei der Mehrheitsberechnung im Rahmen der Beschlussfassung des Stiftungsrates der Conterganstiftung für behinderte Menschen".
>
> Mit freundlichen Grüßen
>
>
>
> Conterganstiftung für
> behinderte Menschen
> Geschäftsstelle
> Postanschrift: 50964 Köln
> Telefon 0221 3673-3300
> Telefax 0221 3673-3636
> E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
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meine Anträge auf Stiftungsratssitzung 05.11.13 - never ending story 09 Apr 2015 12:01 #37328

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  • Liebe Grüße an "ALLE"
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Ja, so ist es die leichteste Möglichkeit alles von uns Contis abzuschmettern. Was hat man auch anderes erwartet...

Liebe Grüße
Lilly
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