Befreiung von der Gurtpflicht
• Allgemeines
• Voraussetzungen
• Antragstellung
Allgemeines
Nach § 21 a Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen im Fahrzeug vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein.
Das gilt nicht für
• Taxifahrer und Mitwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
• Lieferanten bei Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk,
• Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahren auf Parkplätzen,
• Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
• das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von beson- ders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
• Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
Von der Gurtanlegepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn
a) das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist
oder
b) die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt (Vorlage Personalausweis).
Voraussetzungen
Personen nach Ziffer a), die von der Gurtanlegepflicht befreit werden möchten, müssen sowohl bei Erstanträgen als auch bei Folgeanträgen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass die Person auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht befreit werden muss. Die Diagnose muss aus der Bescheinigung nicht hervorgehen.
Der ärztlichen Bescheinigung muss ebenfalls zu entnehmen sein, für welchen Zeitraum die Befreiung erforderlich ist. Wegen der Gefahren für Leben und Gesundheit beim Fahren ohne Gurt darf eine Befreiung nicht länger als unbedingt erforderlich erteilt werden.
Soweit der Arzt bestätigt, dass es sich um einen nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, kann die Befreiung auf unbefristete Zeit ausgestellt werden.
Der Arzt soll bei der Ausstellung des Attestes auch berücksichtigen, dass es mehrere Gurtarten gibt. Vor Ausstellung des Attestes ist zu prüfen, ob der Patient z. B. anstatt des üblichen 3-Punkt-Gurtes auf Grund seiner Krankheit einen sogenannten Hosenträgergurt tragen könnte. Sofern dies möglich wäre, darf keine Befreiung erteilt werden. Die Umrüstung des Fahrzeuges ist zumutbar.
Antragstellung
Die Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist beim zuständigen Straßenverkehrsamt schriftlich oder persönlich zu beantragen. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Als Anlage ist die ärztliche Bescheinigung beizufügen.
Quelle:
http://www.kreis-euskirchen.de/service/ ... reiung.php