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 April 2021

Stellungnahme

zur Diskussion bezüglich eines

6. Conterganstiftungsänderungsgesetzes

 

Nachstehend nehmen wir zur Diskussion bezüglich eines 6. Conterganstiftungsänderungsgesetzes Stellung:

 

 

A. Zusammenfassung unserer Vorschläge

 

 

Für ein 6. Conterganstiftungsänderungsgesetz machen wir folgende Vorschläge, auf die wir dann fortfolgend untenstehend näher eingehen werden:

 

1.) Auflösung des vollständigen Stiftungskapitals zum einen

-       nach § 4 Abs. 1 Nummer 4 ContStifG (Einlage der Firma Grünenthal),

-       des restlichen Stiftungskapitals nach Abschnitt 3 ContStifG (rd. 6,5 Mio.€)

und entsprechende Ausschüttung an die Leistungsberechtigten der Stiftung im März 2022;

 

2.) Bestandsschutz für die Schadenpunkte contergangeschädigter Personen;

 

3.) Aufhebung des § 15 Abs. 2 ContStifG.

 

 

 

 

B. Einleitung

 

 

Wir sind froh und dankbar, dass die Politik ersichtlich alles daran setzt, noch in dieser Legislaturperiode gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation der contergangeschädigten Menschen weiter zu verbessern.

Wir sehen es als prioritär wichtig an, dass noch in dieser Legislaturperiode das entschieden und gesetzlich normiert wird, was möglich ist.

Wenn die Auflösung des Stiftungsvermögens und die entsprechende Auszahlung an die Betroffenen gerade in dieser Zeit, in der sich die Geschädigten auf ihren Lebensabend einrichten, eine besonders wichtige Unterstützung darstellen, ferner ein Bestandsschutz für die Schadenspunkte bei Conterganschädigungen dem wichtigen Bedürfnis der Betroffenen nach Sicherheit folgen würde, so muss unbedingt verhindert werden, dass diese entsprechenden Gesetzesvorhaben in die Diskontinuität fallen. Es geht um wichtige Belange der Conterganbetroffenen. Und für die Versorgung der Geschädigten trägt der Staat eine besondere Verantwortung.

Diese Verantwortung ist auch bezüglich der ausländischen Leistungsbezieher der Stiftung zu betonen, insbesondere da dieser Personenkreis, wie es das Conterganstiftungsgesetz fordert, auf Ansprüche gegen die Firma Grünenthal als Schädigerin verzichten musste.

 

Nachfolgend wird zu den einzelnen diskutierten Regelungskomplexen Stellung genommen, wobei zunächst auf die Auflösung von Stiftungsvermögen (Buchstabe „C“), dann auf den Bestandsschutz für Schadenspunkte (Buchstabe „D“), anschließend auf die Anrechnungen gemäß § 15 Abs. 2 ContStifG (Buchstabe „E“) eingegangen wird, um dann mit einem Fazit abzuschließen:

 

 

C. Auflösung von Stiftungsvermögen

 

 

Den Vorschlag des Vorstands der Conterganstiftung, das Stiftungsvermögen an die Contergangeschädigten auszuzahlen, begrüßen wir außerordentlich. Bezogen auf das von der Firma Grünenthal, gem. § 4 Abs. 1 Nummer 4 ContStifG, stammende Stiftungskapital sehen wir unter den Contergangeschädigten eine einheitliche Zustimmung für eine Auszahlung an die Geschädigten. Bezüglich des darüber hinausgehenden Kapitalstocks der Stiftung aus Abschnitt 3 des Conterganstiftungsgesetzes (rund 6,5 Mio. €) wird von einigen vertreten, dass eine solche Auszahlung die Arbeitsfähigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen dürfe. Hierbei wird allerdings verkannt, dass diese Beträge in der gegenwärtigen Rechtslage innerhalb der Stiftung niemals zur Disposition stehen. Die Beträge sind vorhanden, können und dürfen aber nicht ausgegeben werden. Um diesen Zustand des „toten“, über die Beträge aus § 4 Abs. 1 Nummer 4 ContStifG hinausgehenden Kapitals zu ändern, braucht es mithin sowieso zwingend eine gesetzliche Änderung. Diesseits ist aber nicht erkennbar, inwiefern es sinnvoll sein soll, durch neue Gesetzesnormen weitere Ausgabenprofile für die Stiftung über Beträge zu schaffen, die gerade im Moment den Betroffenen selbst sehr hilfreich sein könnten.

Aus diesen Gründen plädieren wir eindeutig für eine komplette Auflösung des Kapitalstocks mit der gesetzlichen Weisung der Auszahlung an die contergangeschädigten Menschen.

Im Zuge dessen bitten wir darum, die Fälligkeit der Auszahlungsbeträge noch für den März 2022 anzuordnen, da die letzte Anlage der Stiftung am 8.3.2022 fällig wird.

 

 

 

D. Bestandsschutz für Schadenspunkte

 

 

Durch einen Bestandsschutz für die Schadenspunkte von Conterganschädigungen würde vielen Conterganopfern die Angst genommen, bereits erlangte Schadensanerkennungen wieder zu verlieren. In von Geschädigten initiierten Revisionsverfahren zur Überprüfung ihres anerkannten Schadenumfangs durch die Stiftung (z.B. nachdem Betroffene aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes von einem weiteren Schaden erfahren haben) war und ist es nämlich gängige Praxis, dass nicht nur die neu angemeldete Schädigung bewertet wird. Vielmehr erfolgt in diesen Verfahren automatisch auch eine Überprüfung der bereits anerkannten Schäden auf die anzuerkennende Ursache und die entsprechende Bepunktung. Hierbei werden oft einzelne Schäden ganz aberkannt oder insoweit die Anzahl der Schadenspunkte reduziert.[1]

Zwar können die Conterganrenten in ihrer Höhe aufgrund ihres Bestandsschutzes nicht gekürzt werden, selbst wenn Schadenspunkte abgezogen werden und im Ergebnis die Gesamtanzahl der Schadenspunkte der Rentenhöhe nicht mehr entspricht. Diese fragwürdige Situation folgt aus der Rechtskonstruktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass in der Conterganstiftung nur der, einen Leistungsbescheid erlassende Vorstand als Behörde handele, indem er die Höhe der Rentenkategorie festsetzt, mit der Folge, dass Bestandsschutz eintreten kann. Die Schadenspunkte hingegen werden, so die Verwaltungsgerichtsbarkeit, aber eben nicht durch den Vorstand selbst festgesetzt, sondern seien lediglich durch die medizinische Kommission zur Verfügung gestellte Hilfsinstrumente, die damit nicht Bestandteil der hoheitlichen Bescheiderteilung werden und daher auch keinen Bestandsschutz genießen.[2]

 

Diese rechtlichen Wirrnisse sind vielen Geschädigte nicht klar, was oft zur Folge hat, dass zustehende Schadensanerkennungen nicht geltend gemacht werden - aus Angst, die Rente nach Jahrzehnten der Unterversorgung ganz oder teilweise wieder verlieren.

Insoweit besteht gleichfalls dringender gesetzlicher Handlungsbedarf.

 

 

E. Zu Anrechnungen gem. § 15 Abs. 2 Conterganstiftungsgesetz

 

I. Einführung

Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.3.2021, mit der die Verfassungswidrigkeit der Anrechnungsregelungen aus § 15 Abs. 2 ContStifG konstatiert wird, folgt allerdings auch ein massiver, umgehender Handlungsbedarf:

Zum einen ist hierbei das Bedürfnis der Betroffenen nach dringender Rechtssicherheit zu sehen. Da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, wie unten ausgeführt, auch europäisches Recht tangiert wird, ist vorhersehbar, dass, sollte das Bundesverfassungsgericht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht teilen, die Frage der Zulässigkeit von Anrechnungen bis in die europäischen Gerichtsinstanzen getrieben wird und damit weitere Jahre bis zur endgültigen Klärung vergehen. Dies wäre für alle Beteiligten unerträglich.

Aufgrund der klaren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Anrechnungen gemäß § 15 Abs. 2 ContStifG verfassungswidrig sind, besteht auch bei der Stiftung eine ungute Rechtsunsicherheit.

Hinzu kommt, dass es dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland abträglich sein würde, wenn das Bundesverfassungsgericht in Sachen „Contergan“ eine Verfassungswidrigkeit, insbesondere eine Benachteiligung von ausländischen Geschädigten, feststellte. Dieser Umstand würde umso schlimmer, desto länger das Verfahren andauert und Zwischenentscheidungen getroffen werden.

Aus alledem empfiehlt sich dringend, bereits im Vorfeld einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine gesetzgeberische Lösung zu installieren, welche die aufgeworfenen Rechtsprobleme nun endlich letztgültig löst.

 

II. Zur rechtlichen Situation

1.) Wirkungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31 3. 2021

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 31.3.2021 bezüglich ausländischer Leistungsberechtigte der Conterganstiftung die Anrechnungsregelung aus § 15 Abs. 2 ContStifG deutlich als verfassungswidrig beschrieben und, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG, zur entsprechenden Verfügung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.[3]

Besonders bemerkenswert ist bei der Entscheidung, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr die Frage aufwirft, ob die Gesetzesnorm verfassungswidrig ist oder nicht, sondern selbst deutlich die Verfassungswidrigkeit konstatiert und den Fall in dieser sicheren Überzeugung dem Bundesverfassungsgericht weiterreicht, damit dieses die entsprechende Verfügung gegen das Bundesgesetz einleiten kann. Damit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht den § 15 Abs. 2 ContStifG, gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG, für nichtig erklären wird.

Die betroffenen Verwaltungsakte wären im Nichtigkeitsfall wegen fehlender Rechtsgrundlage von Anfang an rechtswidrig und könnten unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG - im Rahmen von Ermessen - zurückgenommen werden[4], wobei § 79 Abs. BVerfGG oder § 183 VwGO auch nicht entgegenstehen.[5]

 

2.) Zwischenergebnis

Bestandskräftige Anrechnungsbescheide nach § 15 Abs. 2 ContStifG behielten trotz einer Nichtigkeitsentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zunächst erst einmal weiter Gültigkeit, könnten aber, gemäß § 48 VwVfG, durch die Stiftung als Ermessensentscheidung zurückgenommen werden und zwar sowohl für die Zukunft (ex nunc) als auch für die Vergangenheit (ex tunc).

 

3.) Umfang des Ermessens/Anspruch auf Rücknahme des Anrechnungsbescheides

Zwar stehen Entscheidungen nach § 48 VwVfG grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht aber dann

ausnahmsweise „ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung `schlechthin unerträglich` ist.“ [6] Das ist regelmäßig dann der Fall,

 

„wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.“[7]

 

Eine weitere Reduktion des Ermessens kommt bei Verstößen gegen EU-Recht in Betracht.[8]

 

Unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich insbesondere Folgendes:

Zunächst ist schon mehr als fraglich, ob die Aufhebung eines Anrechnungsbescheides, der auf einer derart verfassungswidrigen Norm beruhen würde, an und für sich verweigert werden könnte.

Jedenfalls aber liegt nach den Bewertungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 31.3.2021 ein Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV (ex Art. 12 EGV) vor. Dieser Verstoß gegen das EU-Recht dürfte alleine schon das Ermessen der Stiftung „auf Null“ reduzieren[9] und Aufhebungsansprüche der Anrechnungsbescheide generieren. Sich hieraus ergebende Aufhebungen erfolgter Anrechnungsbescheide der Stiftung ziehen gemäß Art. 3 GG, Aufhebungsansprüche aller ausländischen Leistungsbezieher nach sich.

Da eine gleiche Behandlung in der Aufhebung von Anrechnungsbescheiden ausländischer Betroffener sowieso aufgrund des unterschiedlichen Verfahrensdrucks schon unwahrscheinlich sein dürfte, könnten sich, wenn in einem oder mehreren Fällen eine Anrechnung zurückgenommen wird, ohnehin alle anderen darauf berufen, Gleichbehandlung und die Aufhebung ihrer Anrechnung verlangen.

Weiterhin sind vielzählige Fallkonstellationen im Bereich der vorstehend aufgezeigten Aspekte von „guten Sitten oder Treu und Glauben“ denkbar, die einen Rücknahmeanspruch erzeugen.

 

4.) Ergebnisse

Wenn die Stiftung Anrechnungsbescheide aufheben kann, wird es weder politisch noch rechtlich zu halten sein, dies dann auch nicht generell in allen vergleichbaren Fällen zu tun. Der „Dammbruch“ könnte beispielsweise durch die Geltendmachung von Härtefällen oder aufgrund von Verstößen gegen EU-Recht erfolgen. Setzt eine oder mehrere Personen die Rücknahme eines Anrechnungsbescheides durch, werden dann daraus regelmäßig für alle Betroffenen von ähnlichen Anrechnungsbescheiden Ansprüche auf Aufhebung erwachsen.

Aus der staatlicherseits übernommenen Verantwortung auch für die ausländischen Leistungsbezieher der Conterganstiftung muss auch folgen, dass man schnellstmöglichst klare, verbindliche und rechtlich haltbare Regelungen schafft.

 

 

III. Umfang erforderlicher gesetzlicher Änderungen

Wenn die Rechtsprechung eine Anrechnung nach § 15 Abs. 2 ContStifG bei der Conterganrente als einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie konstatiert und zudem eine solche generelle Verrechnung als unzulässig ansieht, weil es in den einzelnen Ländern unterschiedliche wirtschaftliche Verhältnisse und Sozialsysteme gibt und da-

mit die Intention des Gesetzgebers für § 15 Abs. 2 ContStifG, nämlich eine Besserstellung der ausländischen Leistungsbezieher gegenüber den inländischen Leistungsbeziehern zu verhindern, als nicht sachgerecht, unverhältnismäßig und insofern die Rentenkürzung bei Ausländern gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßend ansieht, so ist eine Anrechnung auch nicht durch einen Ersatz des § 15 Abs. 2 ContStifG erreichbar.

Entsprechend ist die Streichung des kompletten § 15 Abs. 2 ContStifG angezeigt.

 

 

 

F. Fazit

 

Wie schon dargelegt, wäre ein 6. Conterganstiftungsänderungsgesetz noch in dieser Legislaturperiode mehr als begrüßenswert. Die insofern angedachten Themen sind hochkomplex, nunmehr umfassend durchdiskutiert und es gilt, zu verhindern, dass die hochgradig wichtigen Ergebnisse für die Betroffenen durch Diskontinuität verloren gehen.

Nicht nur - eine möglichst vollständige - Ausschüttung des bezeichneten Stiftungskapitals wäre für die Betroffenen eine massive Hilfe in der Organisation ihres Lebensabends, sondern ein Bestandsschutz für die Schadenspunkte verschafft zugleich ein größeres Sicherheitsgefühl.

Die Anrechnungsmethode aus § 15 Abs. 2 ContStifG lässt sich aufgrund der einzelnen verfassungsrechtlichen Beanstandungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtssicher durch andere Vorschriften ersetzen.

 

Man muss sich klarmachen, dass bei der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die Reduktion der Conterganrenten durch Anrechnung bei Ausländern endgültig gescheitert angesehen werden muss!

 

Ein Abwarten einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wäre, wie ausgeführt, für Deutschland rufschädigend, aber insbesondere für die ausländischen Leistungsberechtigten der Conterganstiftung unzumutbar.

 

Aus alledem ergibt sich, dass ein konsequentes Handeln durch zeitnahe Streichung des § 15 Abs. 2 ContStifG den besten Weg darstellt.

 

Die Besserstellung der ausländischen Geschädigten könnte bei den deutschen Contergan insofern relativiert werden, indem ein verfassungskonformer Weg gefunden wird, einen finanziellen Ausgleich zu schaffen.

 

Abschließend bitten wir darum, die Betroffenenvertreter in die näheren Beratungen mit einzubeziehen.

 

Wir bedanken uns sehr für Ihr Engagement, wünschen Ihnen, dass Sie gesund durch diese schwierige Zeit kommen

 

und verbleiben,

mit freundlichen Grüßen

 

Contergannetzwerk Deutschland e.V.

Christian Stürmer, Vorsitzender und gewählter Betroffenenvertreter

im Stiftungsrat der Conterganstiftung für behinderte Menschen

 

 

 


[1] Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 28.05.2019 – 7 K 2132/17: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2019/7_K_2132_17_Urteil_20190528.html

[2] Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 28.05.2019 – 7 K 2132/17: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2019/7_K_2132_17_Urteil_20190528.html - RN 101.

[3] https://www.bverwg.de/pm/2021/22 .

[4] BVerwGE 64,62; BSG 61,187 = NVwZ 1989, 998.

[5] BSG NVwZ 1989, 998; BverwGE 64,62.

[6] BVerwG 6 C 32.06 -Urteil vom 17.01.2007 - https://www.bverwg.de/%C2%A0%3Csup%3E170107%3C/sup%3EU6C32.06.0 – RN 13.

[7] BVerwG 6 C 32.06 -Urteil vom 17.01.2007 -.https://www.bverwg.de/%C2%A0%3Csup%3E170107%3C/sup%3EU6C32.06.0 – RN 13.

[8] EuGH NVwZ 2004,459, RN 26.

[9] EUGH, NVwZ 2004,359 RN 26.

 

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