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Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt
(1 Leser) (1) Gast

THEMA: Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 20 Mär 2010 00:22 #11778

  • Brigitte1959
joeyputz schrieb:
Sorry, versteh ich das jetzt falsch? - Diese Willkürlichkeit ist der nächste Ansatzpunkt?



Kathrin ich bin kein Jurist aber ich könnte mir schon vorstellen das so was nutzbar in Straßburg sein wird .
Wir Haben ja dann schriftliche Beweise über die Willkürlichkeit von unserem höchstem Gericht und den Verfassungsrichter.

Ich Glaube nicht das sie sich damit einen guten Dienst erwiesen haben .
Aber auch wenn ich meine Ablehnung mir durch Lese kommt bei mir dieser üble Nachgeschmack der Willkürlichkeit durch .

Frag aber am Besten Christian er hat mehr Ahnung als ich .

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 20 Mär 2010 01:22 #11779

  • Christian Stürmer
BVerfGE 1, 97 - Hinterbliebenenrente I vergeliche Randnummer 33
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv001097.html
"Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin zwar wegen ihrer Versorgungsansprüche in § 84 Abs. 3 BVersG ein Verwaltungs- und Spruchverfahren eröffnet, das sie noch nicht erschöpft hat. Dieses Verwaltungs- und Spruchverfahren aber bezieht sich naturgemäß nur auf die im BVersG geregelten Ansprüche: die Beschwerdeführerin müßte also mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen jedenfalls abgewiesen werden, ohne daß das mit der Sache befaßte Gericht Gelegenheit hätte, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Gültigkeit des Gesetzes anzurufen; denn, ob das Gesetz gültig ist oder nicht, mehr als darin bestimmt ist, kann der Beschwerdeführerin von den zuständigen Stellen keinesfalls zugebilligt werden. Sie ist also trotz des vorgesehenen Verwaltungs- und Spruchverfahrens in den mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Rechten unmittelbar durch das Gesetz betroffen. Das bedeutet, daß die Verfassungsbeschwerde insoweit zwar zulässig ist; sie ist jedoch unbegründet, da weder Art. 1 noch Art. 2, 3 oder 6 GG durch das Bundesversorgungsgesetz verletzt sind."


Anm BVersG = Bundesversorgungsgesetz

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 20 Mär 2010 02:41 #11781

  • Christian Stürmer
Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

BVerfGE 27, 88 - Der Demokrat Randnummer 30 ff.
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027088.html
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht mangels Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) unzulässig. Zwar hat der Beschwerdeführer in beiden Fällen gegen die ihm durch kurze Mitteilungen der Staatsanwaltschaften bekanntgewordenen Briefkontrollen nur Beschwerden an den die Dienstaufsicht führenden Oberstaatsanwalt und den Generalstaatsanwalt gerichtet und kein Gericht angerufen. Bei der Unsicherheit der Rechtslage war ihm das aber auch nicht zuzumuten.

Welcher Rechtsweg zulässig gewesen wäre, ist zweifelhaft. Hätte bereits die Zollbehörde die Sendungen nach Öffnung und Kontrolle an den Beschwerdeführer weitergeleitet, wäre nach allgemeiner Meinung der Verwaltungsrechtsweg gegen diese als Verwaltungsakt zu bewertenden Kontrollmaßnahmen eröffnet (vgl. z.B. Verwaltungsgericht Karlsruhe, DVBl. 1967 S. 861 m. Anm. Bettermann). Die Zollämter hatten jedoch in beiden Fällen die Sendungen der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vorgelegt. Ob dadurch die Maßnahmen der Zollbehörde ihren Charakter als selbständige und damit verwaltungsgerichtlich anfechtbare Hoheitsakte verloren und ob gegen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ein Rechtsweg nach der Strafprozeßordnung, nach §§ 23 ff. EGGVG oder unmittelbar nach Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet war, war für den Beschwerdeführer nicht zu übersehen. Die Erhebung der Verfassungsbeschwerde war deshalb ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs zulässig (vgl. BVerfGE 17, 252 [257]).

Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde auch von allgemeiner Bedeutung (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Die Kontrolle aus der DDR kommender Postsendungen auf Grund des Überwachungsgesetzes hatte zeitweilig erhebliches Ausmaß (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 1969 -- 1 BvR 46/65 -- zu A I). Die Entscheidung über die verfasBVerfGE 27, 88 (97)BVerfGE 27, 88 (98)sungsrechtliche Zulässigkeit derartiger Kontrollen schafft deshalb über den Einzelfall hinaus Klarheit in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle (BVerfGE 19, 268 [273]). Die Klärung des Verhältnisses von Informationsfreiheit und allgemeinen, diese Freiheit beeinträchtigenden Strafgesetzen auf dem Gebiete des Staatsschutzes ist auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 20 Mär 2010 07:24 #11784

  • miliverski
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Hallo Christian,
erstmal Danke für dein Durchhaltevermögen. Ich wünsche Dir viel Kraft die Enttäuschung zu verarbeiten.

Wenn ich es richtig verstehe wird in der Ablehnung davon gesprochen das rechtlich nicht klar ist das Grünenthal befreit ist von allen Forderungen.

Also doch nicht ganz so negativ.

D.h. doch das Verfassungsgericht sieht noch die Möglichkeit einer rechtlichen Forderung gegenüber Grünenthal.

Ein interessanter Aspekt dr in der Öffentlichkeit durchaus zum Weckruf gereicht.

Hoffentlich habe ich dies richtig verstanden.

Gruß
mil

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 20 Mär 2010 09:40 #11789

  • monika
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Hallo miliverski,

in dem Stiftungsgesetz ist doch dieser besagte Paragraph, der aussagt, dass wir keine Ansprüche mehr gegen Fa. Grünenthal geltent machen dürfen. Besser gesagt, mit dem wir entrechtet wurden.

Warum nun das BVG so eine Antwort schreibt, ist mir unverständlich oder aber, die Willkür lässt grüßen......

LG
Herzliche Grüße
Monika

Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wann es dem Bundesverfassungsgericht beliebt 20 Mär 2010 10:04 #11791

  • miliverski
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  • Punkte: 0
monika schrieb:
Hallo miliverski,

in dem Stiftungsgesetz ist doch dieser besagte Paragraph, der aussagt, dass wir keine Ansprüche mehr gegen Fa. Grünenthal geltent machen dürfen. Besser gesagt, mit dem wir entrechtet wurden.

Warum nun das BVG so eine Antwort schreibt, ist mir unverständlich oder aber, die Willkür lässt grüßen......

LG


Das Stiftungsgesetz kann viele Paragraphen beinhalten d.h. nicht das diese gültig sind bis in alle Ewigkeit.

Für mich hat das Verfassungsgericht als höheres Organ diesen Paragraphen in Frage gestellt und somit dazu aufgerufen hier erneut rechtlich vorzugehen.

Am Ende dieses Weges käme man dann wieder beim Verfassungsgericht an oder bekäme vorher schon Recht gesprochen vielleicht ja sogar in unserem Sinne.

Ob jemand diesen langen Weg gehen kann bezweifel ich aber zumindest sehe ich hier nun einen großen moralischen Hebel für unsere Interessen gegenüber Grünenthal.
Gruß
mil.
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