dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/138/1913890.pdf
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie,Senioren, Frauen und Jugend114.
AbgeordneteCorinna Rüffer(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Welche Maßnahmen bzw. Gesetzesänderungen plant die Bundesregierung aufgrund der Evaluati-on der Stiftungsstruktur der Conterganstiftung so-wie des zugrundliegenden Gutachtens der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg (Bundestagsdrucksache 19/12415) und plant die Bundesregierung in die-sem Zusammenhang die im Entwurf eines Vierten Änderungsgesetzes des Conterganstiftungsgeset-zes vorgesehenen (Bundestagsdrucksache 18/10378) und dann gestrichenen Änderungen der §§ 6, 7 und 10 Conterganstiftungsgesetz (gemeint sind die Punkte 3.b), d) und e), 4.1) und c) sowie 5.a) des o. g. Gesetzentwurfes) aufzugreifen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Caren Marksvom 7. Oktober 2019
Gemäß § 25 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Conterganstiftungsge-setzes hat die Bundesregierung einen Bericht über die Auswirkungen des zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Ände-rung des Conterganstiftungsgesetzes sowie über die gegebenenfalls not-wendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften, soweit möglich unter Nachweis der Verwendung der Mittel für spezifische Bedarfe durch die Betroffenen, vorzulegen. Der Bericht soll insbesondere auch eine Evalu-ation über die Struktur der Stiftung beinhalten.Das Kabinett hat am 14 August 2019 zunächst den Evaluationsbericht der Bundesregierung zur Struktur der Conterganstiftung beschlossen und dem Deutschen Bundestag zugeleitet. Die Vorlage des Berichts zur Eva-Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode– 81 –Drucksache 19/13890
luation über die Auswirkungen des Vierten Änderungsgesetzes des Con-terganstiftungsgesetzes folgt.Die vergangenen Änderungen des Conterganstiftungsgesetzes sind auf Initiative des Deutschen Bundestages selbst entstanden und wurden sei-tens der Bundesregierung begleitet und unterstützt. Die Bundesregierung hält dieses Vorgehen für bewährt.