Gesetzesänderung ohne zuvor die Conterganopfer, bzw. ihre Interessenvertreter anzuhören:
Artikel 49
Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
§ 13 Absatz 3 des Conterganstiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 263) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, wenn dies im Interesse des Menschen mit Behinderungen liegt. Die Conterganrente kann auf Antrag auch teilweise kapitalisiert werden. Die Kapitalisierung ist auf die *für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahre zustehende Conterganrente* beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Ka- pitalisierung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.“
dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/138/1913824.pdf