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Implantologische Leistungen für Contergan-Geschädigte - Rechtsurteil
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THEMA: Implantologische Leistungen für Contergan-Geschädigte - Rechtsurteil

Implantologische Leistungen für Contergan-Geschädigte - Rechtsurteil 16 Mär 2011 10:18 #16873

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Implantologische Leistungen für Contergan-Geschädigte

Im Bereich des Zahnersatzes gehören implantologische Leistungen grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Lediglich bei bestimmten, in der sog. “Behandlungsrichtlinie” vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) näher beschriebenen Ausnahmeindikationen, kommt daher die Kostenübernahme für Zahnimplantate in Betracht. Zusätzlich zu einer Ausnahmeindikation ist erforderlich, dass eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate aus zahnmedizinischen Gründen nicht möglich ist.

Eine Contergan-Schädigung stellt jedoch keine Ausnahmeindikation für die Übernahme implantologischer Leistungen durch die Gesetzliche Krankenversicherung dar, entschied jetzt das Sozialgericht Aachen und wies damit die Klage eines Contergan-Geschädigten auf Übernahme implantologischer Leistungen ab.

Zwar ist das Sozialgericht Aachen dem Vortrag des Klägers gefolgt, dass die konkrete Erforderlichkeit einer Zahnbehandlung zumindest auch und nicht unwesentlich auf die Conterganschädigung zurückzuführen ist. Durch die Missbildung der oberen Extremitäten ist die normale Greiffunktion der Arme und Hände erheblich beeinträchtigt; diese Behinderung versuchen derart Contergangeschädigte dadurch auszugleichen, dass sie sich verstärkt ihrer Zähne (z.B. beim Öffnen von Flaschen) bedienen. Aufgrund der conterganbedingten Missbildung ist es dem Kläger unmöglich, einen herkömmlichen herausnehmbaren Zahnersatz zu handhaben.

Gleichwohl, so das Sozialgericht Aachen, komme eine Übernahme der Kosten durch die Gesetzliche Krankenversicherung nicht in Betracht, da es nach den klaren Vorgaben der Behandlungsrichtlinie eben nur darauf ankomme, ob aus zahnmedizinischen Gründen eine prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich sei. Der grundsätzliche Ausschluss implantologischer Leistungen im System der GKV sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Lösung solcher Fälle könne daher nicht im Rahmen der beitragsfinanzierten Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen. Wenn Personen wie der Kläger aufgrund ihrer conterganbedingten Missbildung Folgeschäden (hier: der Zähne) erleiden würden, habe möglicherweise der Staat aufgrund der von ihm eingegangenen Verpflichtung eine Ausweitung der Leistungen der “Conterganstiftung für behinderte Menschen” oder aber andere steuerfinanzierte Lösungen in Betracht zu ziehen, eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung begründe dies jedoch nicht.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 1. Februar 2011 – S 13 KR 235/10

http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/im ... gte-327262

Implantologische Leistungen für Contergan-Geschädigte - Rechtsurteil 17 Mär 2011 08:52 #16878

  • stefanhoelker
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Soviel zu den aktiven enttäuschenden Gesundheitsrichtlinien, die eben keine Rücksicht auf unsere Belange und Conterganschädigungen nehmen.

LG
Stefan
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Implantologische Leistungen für Contergan-Geschädigte - Rechtsurteil 17 Mär 2011 10:06 #16879

  • ralph knerr
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Sicherlich ist das Urteil des Siozialgerichts Aachen im Ergebnis für die Kläger mit ihrem berechtigten Anliegen enttäuschend. Den Klägern bleibt die Möglichkeit über Berufung oder Revision ein besseres Urteil zu erkämpfen. Dies kostet aber wieder Zeit und Kraft, die die Kläger, die neben den vielen schweren Conterganerstschäden nun auch noch ruinierte Zähne haben und die damit verbundene Schmerzen erleiden müssen, sicher nur sehr schwer aufbringen können.

Das Urteil zeigt auch erneut, wie unser bundesdeutscher Staat, der doch unser aller Schädigungen und Leid schuldhaft mit verursacht hat, mit einer erstaunlichen Härte und Gleichgültigkeit mit uns Conterganopfern umgeht.

Der von femme zu Recht rot gekennzeichnete Satz kann ein Argumentationshilfe für die Conterganopfer sein. Hoffentlich führt dies zu einer Verbesserung unserer Situation.

VG

Ralph

Implantologische Leistungen für Contergan-Geschädigte - Rechtsurteil 17 Mär 2011 17:01 #16883

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Zitat: "...Wenn Personen wie der Kläger aufgrund ihrer conterganbedingten Missbildung Folgeschäden (hier: der Zähne) erleiden würden, habe möglicherweise der Staat aufgrund der von ihm eingegangenen Verpflichtung eine Ausweitung der Leistungen der “Conterganstiftung für behinderte Menschen” oder aber andere steuerfinanzierte Lösungen in Betracht zu ziehen." Zitatende

Genau! Am Besten das Auto, incl. den Umbau (Fußlenkung kostet ja nur 22.200, Euro !!!), zum Erhalt der Selbständigkeit, die Zähne, Hilfsmittel irgendwann vielleicht auch noch, von der monatlichen Rente der Stiftung kapitalisieren. So fallen wir der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr zur Last! *Ironieknopf aus*

Sorry, o.g. Absatz "...eingegangenen Verpflichtung des Dt. Staates.. Ausweitung der Leistungen der Conterganstiftung" ... was für ein Hohn!

LG
Femme

Implantologische Leistungen für Contergan-Geschädigte - Rechtsurteil 19 Mär 2011 19:26 #16893

  • werner
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Berufung wurde eingereicht!
Wenn notwendig geht es bis zum Bundessozialgericht in Kassel und evtl.bis zum Europäischen Gerichtshof in Straßburg.
L.G.
Werner
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