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THEMA: Befreiung Zuzahlung

Befreiung Zuzahlung 07 Apr 2010 12:32 #12289

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Zuzahlung und Befreiung auf einen Blick
Um die ständig steigenden Kosten im Gesundheitswesen zu dämpfen, sieht der Gesetzgeber für bestimmte Leistungen Zuzahlungen vor:

Arzneimittel

Krankenhausbehandlung


Praxisgebühr

Häusliche Krankenpflege


Haushaltshilfe

Soziotherapie


Heilmittel

Hilfsmittel


Anschlussheilbehandlung

Mütter-/Mütter-Kind Kuren


Kuren

Fahrkosten


Befreiung von der Zuzahlung



Arzneimittel



Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen in der Regel 10% des Abgabepreises, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren brauchen für Medikamente nichts zuzahlen.


Krankenhausbehandlung



Krankenhausbehandlung - vollstationär - 10 EUR je Kalendertag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr; bei stationärer Entbindung ab dem 7. Tag nach der Entbindung.

Praxisgebühr



Für jede erste Inanspruchnahme eines Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten sind 10 EUR je Kalendervierteljahr zu zahlen. Für Kinder und Jugendliche sowie bei Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, bei zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, bei der Durchführung von Schutzimpfungen oder der Vorsorge für schwangere Frauen entfällt die Entrichtung der Praxisgebühr. Auch wenn eine weitere Behandlung (z. B. beim Facharzt) mit einer Überweisung aus demselben Quartal erfolgt, ist die Praxisgebühr nicht erneut zu entrichten.

Häusliche Krankenpflege



Es sind 10% der Kosten, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr und zusätzlich 10 EUR je Verordnung zu zahlen.

Haushaltshilfe



Für die Haushaltshilfe beträgt die Zuzahlung 10% der täglichen Gesamtkosten für jeden Kalendertag. Sie zahlen mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR pro Kalendertag, allerdings nicht mehr als die tägliche Kassenleistung für die Haushaltshilfe. Bei Haushaltshilfe im Rahmen der Schwangerschaft und der Entbindung ist keine Zuzahlung zu entrichten.

Soziotherapie



Für die Soziotherapie ist eine Zuzahlung von 10% der Kosten, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR, vorgeschrieben.

Heilmittel



Erwachsene zahlen 10% der Kosten für das Mittel sowie 10 EUR je Verordnung, Kinder und Jugendliche unter 18 nicht.

Hilfsmittel



Für Hilfsmittel ist eine Zuzahlung von 10% des Abgabepreises, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels vorgeschrieben. Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie z. B. Windeln bei Inkontinenz, sind 10% je Packung, max. 10 EUR je Indikation im Monat zu zahlen.

Anschlussheilbehandlung



10 EUR pro Tag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr - unter Einbezug des vorherigen Krankenhausaufenthaltes.

Mütter-/Mütter-Kind Kuren



10 EUR pro Tag

Kuren



Bei der ambulanten Kur sind vom Versicherten 10% der Kosten für Heilmittel sowie 10 EUR je Verordnung zu zahlen. Für Kost und Logis zahlt die AOK einen Zuschuss von 13 EUR pro Tag. Bei einer stationären Vorsorge- und Rehabilitationskur zahlt der Versicherte zeitlich unbegrenzt pro Tag 10 EUR zu.

Fahrkosten



10 % des Fahrpreises pro einfache Fahrt, mindestens jedoch 5 EUR und höchsten 10 EUR pro Fahrt.

Befreiung von der Zuzahlung



Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren brauchen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel keine Zuzahlungen leisten. Auch die Praxisgebühr entfällt.

Das Gesetz sieht vor, dass Eigenbeteiligungen (Zuzahlungen) maximal 2% der gesamten Jahresbruttoeinnahmen des Familienhaushaltes betragen sollen. Zu den Bruttoeinnahmen gehören u.a. Arbeitsentgelt aus Beschäftigungen, Arbeitslosengeld, Altersrenten, Betriebsrenten, Hinterbliebenenrenten, Arbeitslosengeld II und laufende Hilfen zum Lebensunterhalt sowie sonstige Einkünfte wie z.B. Mieteinnahmen, Zinseinnahmen. Für Familienangehörige gibt es zusätzliche Freibeträge.
Übersteigen Ihre Zuzahlungen diese persönliche Belastungsgrenze im Laufe des Jahres, können wir Sie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien. Nutzen Sie unsere Checkliste um festzustellen, ob Sie von den Zuzahlungen befreit werden können. Der Checkliste können Sie auch entnehmen, welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen:
Checkliste zu Ihrem Befreiungsantrag in deutsch
Checkliste zu Ihrem Befreiungsantrag (türkisch, russisch, kroatisch)
Lassen Sie sich deshalb alle geleisteten Zuzahlungen vom Leistungserbringer quittieren und heben Sie diese Belege gut auf. Um Verwechslungen und Missbrauch zu vermeiden, müssen die Quittungen folgende Angaben enthalten: Ihren Namen, Geburtsdatum, Bezeichnung der Leistung (z. B. Name des Medikaments), Preis der Leistung, Zuzahlungsbetrag, Ausgabedatum sowie Stempel und Unterschrift des Leistungserbringers. Nur diese Quittungen dürfen wir anrechnen.

Wenn Sie eine Erstattung Ihrer Zuzahlungen beantragen möchten, können Sie das Antragsformular ausdrucken und ausfüllen. Schicken Sie diesen anschließend unterschrieben an die im Antrag genannte Adresse.

Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung erhalten Versicherte Arznei-, Verband- und Heilmittel, ohne Zuzahlung.

Quelle: http://www.aok.de/berl/rd/8963.htm
?

Befreiung Zuzahlung 09 Apr 2010 14:33 #12336

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Siki410 schrieb:
Bei chronisch Kranken kann eine Freistellung der Zuzahlungen bei nur 1% des Jahresbruttoeinkommens
beantragt werden. Durch die Zuzahlungen zu Heilbehandlung z. B. Massage, KG usw. summiert sich das ganz schnell und die Freistellung lohnt sich auf jeden Fall.
Man kann sein Jahresbruttoeinkommen ganz leicht überschlagen und sich dann selbst ausrechnen ob sich die Antragstellung rechnet so z. B. monatl. Rente von 800.- Euro x 12 = 9600 davon 1% = 96.- Euro und 2% = 192 Euro.
Für mich stellt sich nun hier nur noch die Frage ob Contergangeschädigte mit ihren Folgeschäden als chronisch Kranke eingestuft werden.

Gruß
Silvia



Chronisch Krank !!! macht das den nicht der HAusarzt !?
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